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  • 01.03.2003 | Arbeitsrecht

    Was bedeutet die Klausel "Wirtschaftlichkeitsgebot" im Arbeitsvertrag des Chefarztes?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Schmidt, Monstadt, Bochum

    Die Einführung des leistungsorientierten und pauschalierten Abrechnungssystems zieht einen Kostendruck nach sich, der von den Krankenhausträgern auf die leitenden Abteilungsärzte übertragen wird. Die Führung eines Krankenhauses unterliegt zunehmend der Prämisse des wirtschaftlichen Handelns, also der kostengünstigen und sparsamen Versorgung.

    An dieser Verantwortung werden die leitenden Abteilungsärzte beteiligt, da sie das Betriebsgeschehen einschließlich der Kostenentwicklung durch Diagnose und Therapie bestimmen. Darüber hinaus bringt auch die Einführung des Fallpauschalensystems organisatorische Besonderheiten mit sich, die den Aufgabenbereich der leitenden Abteilungsärzte tangieren. Die Übertragung zusätzlicher Verantwortungsbereiche auch durch die Verfahren zur Ermittlung von Bewertungsrelationen, von Zu- und Abschlägen erfordert die Neubetrachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes der Chefarztverträge.

    Die Klausel des Wirtschaftlichkeitsgebots ist in vielen Arbeitsverträgen enthalten

    Frühere Ausprägung der Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen, die mit der Einführung des Fallpauschalensystems ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht haben, war die mittlerweile aus Chefarztverträgen nicht mehr hinwegzudenkende Klausel des so genannten Wirtschaftlichkeitsgebots. Diese Vertragsklausel, nach der der Chefarzt zu "zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Behandlung im Rahmen des ärztlich Notwendigen" verpflichtet wird und für die "sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel seiner Abteilung verantwortlich" ist, weitet sich zunehmend zur Übertragung einer Budgetverantwortung aus.

    Geradezu stiefmütterlich konnte das vertragliche Wirtschaftlichkeitsgebot aus rechtlicher Sicht behandelt werden, als der Arzt noch nicht die Einhaltung eines Budgets als Erfolg schuldete. Die Überschreitung der zur Verfügung stehenden Mittel konnte dem Chefarzt nicht als Pflichtverletzung ausgelegt werden, solange er sich bemühte, Patienten wirtschaftlich zu behandeln und seine ihm nachgeordneten Mitarbeiter zu sorgsamem Umgang mit den Ressourcen anzuhalten.

    Rein rechtlich schuldet der Chefarzt die Leistung, nicht aber den Erfolg

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Chefarzt zu verantwortungsbewusstem Handeln. Der verantwortungsbewusste Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist nicht zu verwechseln mit der Einhaltung einer bestimmten Zielvorgabe. Denn als Ausprägung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten unterliegt das Gebot den Vorschriften des Dienstvertrages. Daraus folgt, dass der Chefarzt als Dienstleistender lediglich die Leistung des Dienstes schuldet, nicht jedoch einen damit nach Vorstellung des Arbeitgebers verbundenen Erfolg. Folglich ist auch ein Rückschluss vom nicht erreichten Erfolg, vom nicht eingehaltenen Budget auf Verletzung der chefärztlichen Dienstpflichten rechtlich nicht zulässig. Der Chefarzt kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, soweit er nicht schuldhaft seine Pflichten verletzt hat.

    In letzter Zeit gibt es Fälle, in denen die Krankenhausverwaltung den Chefarzt auf seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - hier insbesondere das "Wirtschaftlichkeitsgebot" - hinweist. Dieses kann dann ungünstigenfalls in einer Abmahnung oder sogar Kündigung enden ( Anm. d. Red.: siehe dazu auch den Beitrag auf Seite 1 ). Damit Sie wissen, wo Ihre Rechte anfangen und Ihre Pflichten bei der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots enden, haben wir anhand von einigen spezifischen Fragen die derzeitige Rechtslage durchleuchtet.