Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.04.2011 | Arbeitsrecht

    Vertragswidriger vorzeitiger Ausstieg aus Arbeitsverhältnis kann teuer werden!

    Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegen hat einen angestellten Arzt, der ein bestehendes Arbeitsverhältnis rechtswidrig vorzeitig gekündigt hatte, zu Schadenersatz von mehr als 40.000 Euro verurteilt (Urteil vom 18.01.2011, Az: 2 Ca 464/09, Abruf-Nr. 110716). Die Entscheidung ist auch für den klinischen Bereich von großer Bedeutung.  

    Hintergrund

    Immer wieder treten nachgeordnete Ärzte mit dem Wunsch, ihr Arbeitsverhältnis frühzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bzw. einer vereinbarten Befristung zu beenden, an den Chefarzt bzw. die Geschäftsführung heran. Hintergrund ist häufig die Annahme einer anderen, meist besser dotierten Stellung (zum Beispiel der kurzfristige Einstieg in eine Praxis oder die Übernahme einer Chefarztposition).  

     

    Bislang war die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in solchen Fällen weitgehend üblich, zumal davon auszugehen war, dass auch im Fall des Vertragsbruchs des nachgeordneten Arztes kaum ein nennenswerter Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Es war dem Arbeitgeber nämlich regelmäßig nicht möglich, den ihm entstandenen Schaden konkret zu beziffern. Die aktuelle Entscheidung des ArbG Siegen stärkt nunmehr die Position des Arbeitgebers. Krankenhäuser etwa könnten den ihnen durch den Ausfall eines Arztes entstehenden Schaden konkret beziffern, indem sie zum Beispiel die Kosten für den als Ersatz eingesprungenen Honorararzt angeben.  

    Fall und Urteil

    Der angestellte Arzt war bei einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft betriebenen Zahnarztpraxis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Dezember 2008 befristet, ein Recht zur ordentlichen Kündigung war nicht eingeräumt. Mitte 2008 wollte der Arzt das Arbeitsverhältnis beenden, weil ihm eine deutlich besser dotierte Stellung in den Niederlanden angeboten worden war. Der Arbeitgeber machte ein vorzeitiges Ausscheiden aber davon abhängig, dass adäquater Ersatz gefunden wird. Als dies nicht gelang und im Weiteren kein Einvernehmen erzielt werden konnte, kündigte der angestellte Arzt am 26. Juli 2008 außerordentlich zum 31. Juli 2008 und erbrachte fortan keine Arbeitsleistungen mehr. Die vom Arbeitgeber daraufhin erhobene Schadenersatzklage war erfolgreich.