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  • 01.08.2005 | Arbeitsrecht, Teil 3

    Reaktionen auf die Übertragung neuer Dienstaufgaben und Änderungskündigung

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Im ersten Teil der Beitragsserie zur „Übertragung neuer Dienstaufgaben“ („Chefärzte Brief“ Nr. 6/2005, Seiten 4 ff.) wurden die Weisungs- und Direktionsrechte des Arbeitgebers aufgezeigt. Typische Beispiele solcher zusätzlicher Aufgaben sowie Probleme im Zusammenhang mit der Budgetverantwortung wurden dann im zweiten Teil („Chefärzte Brief“ Nr. 7/2005, Seiten 6 ff.) näher beleuchtet.  

     

    Im dritten und letzten Teil befassen wir uns jetzt mit einer konkreten Anfrage eines betroffenen Chefarztes. Daneben geht es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber bei Überschreitung des Weisungs- und Direktionsrechts und fehlenden individuellen Klauseln im Arbeitsvertrag eine Änderungskündigung aussprechen darf.  

     

    Zunächst die Anfrage des Chefarztes im Wortlaut: „Ich bin Chefarzt einer unfallchirurgischen Klinik mit etwa 40 Betten. Der Krankenhausträger möchte mich nun als Medizinprodukte-Verantwortlichen ernennen und die gesamten damit verbundenen Pflichten und Aufgaben an mich delegieren. Ist er dazu berechtigt? Muss er mich dafür qualifizieren, da hier viele Dinge gefordert sind und diese Position Verantwortlichkeiten beinhaltet, die entsprechendes Know-how und einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern?“  

    Die Vertragspflicht oder zusätzliche Abgabe

    Ausgangspunkt ist auch im vorhandenen Fall die individualvertragliche Abrede zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhausträger. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass die Funktion des Medizinprodukte-Verantwortlichen zumeist nicht expressis verbis im Rahmen des Dienstaufgabenkataloges benannt ist. Hier ist jedoch ein erster Abgleich mit dem individuellen Vertrag notwendig.