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  • 10.05.2011 | Arbeitsrecht

    Streiks auch gegen kirchliche Arbeitgeber nicht generell verboten!

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Dortmund, und Ass. jur. Tim Hesse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sind (Warn-)Streiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in den Mitgliedseinrichtungen des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) erlaubt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in seinem Urteil vom 23. März 2011 (Az: 2 Sa 83/10, Abruf-Nr. 111443). Eine auf das Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichtete Klage des VKDA-NEK blieb damit auch in zweiter Instanz erfolglos.  

    Hintergrund

    Artikel 9 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes sichert Gewerkschaften das Recht, Arbeitskampfmaßnahmen auszurufen und durchzuführen. Hierdurch erhalten Arbeitnehmer ein Druckmittel beim Aushandeln von Tarifverträgen mit Arbeitgebervertretern. Ohne rechtlich zulässiges tarifliches Regelungsziel dagegen sind Streiks grundsätzlich nicht zulässig.  

     

    Sofern es sich auf Arbeitgeberseite um kirchliche Einrichtungen handelt, steht dem im Grundgesetz verankerten Streikrecht das dort ebenso verankerte „Kirchenprivileg“ gegenüber. Dieses erlaubt Kirchen und Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. So erhalten kirchliche Arbeitgeber die Möglichkeit, die Rechtsbeziehungen zu ihren Angestellten nicht durch Tarifverträge, sondern durch Arbeitsvertragsrichtlinien (sogenannter „Dritter Weg“) zu bestimmen, worin sich Arbeitgeber und Beschäftigte aufgrund ihres christlichen Selbstverständnisses regelmäßig verpflichten, auf Aussperrungen bzw. Streiks zu verzichten und sich zur Konfliktlösung stattdessen einem Schlichtungsausschuss zu unterwerfen.  

    Die Entscheidung des LAG Hamburg

    Von ihrem Recht zum Erlass solcher Richtlinien hatte die nordelbische Landeskirche jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Arbeitsgericht stellte fest: Die Arbeitsbedingungen in ihren diakonischen Krankenhäusern, für die der beklagte MB einen Tarifvertrag erstreiten wollte, waren vorliegend vom Krankenhaus tarifrechtlich geregelt. Somit könne das Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen ein generelles Streikverbot in Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK nicht rechtfertigen. Ein Ärztestreik sei daher auch dort zulässig, solange die notwendige Patientenversorgung durch eine Notdienstvereinbarung abgesichert werden könne.  

    Anmerkungen

    Zu Recht gibt das LAG Hamburg der Streikfreiheit gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den Vorzug. Denn wer sich als Arbeitgeber für die Teilnahme am Tarifvertragssystem entscheidet, muss auch dem Gegner sein stärkstes Kampfmittel zubilligen. Bereits am 13. Januar 2011 hatte das LAG Hamm (Az: 8 Sa 788/10) einen generellen Ausschluss gewerkschaftlich organisierter Streikmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen für unverhältnismäßig und damit unzulässig erklärt. Schließlich würden in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zähle.