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  • 01.01.2006 | Arbeitsrecht

    Streik im Krankenhaus, Teil 2: Wichtige Regeln für den Chefarzt

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Unabhängig davon, inwieweit der Chefarzt sich gegebenenfalls selbst an etwaigen Streikmaßnahmen beteiligt, stellen sich für ihn häufig im Zusammenhang mit der Streiksituation konkrete weitere Fragen. Die wichtigsten werden in diesem Beitrag aufgegriffen.  

    Obliegt es dem Chefarzt, seinen nachgeordneten Mitarbeitern die Streikteilnahme zu erlauben/zu verweigern?

    Der Chefarzt selbst ist trotz seiner Funktion als Dienstvorgesetzter weder in der Lage noch berechtigt, den nachgeordneten ärztlichen Mitarbeitern die Durchführung bzw. Teilnahme an einem Streik zu erlauben oder zu untersagen. Hiervor muss auch eindringlich gewarnt werden, da die in diesem Kontext auf Grund der aktuellen Rahmenbedingungen bestehenden erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten zu einer unkalkulierbaren Situation für den Chefarzt führen würden.  

     

    Zudem ist die Situation des Chefarztes als Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die ihm gegenüber dem Arbeitgeber erhebliche Treuepflichten auferlegt. Bei allem bestehenden persönlichen, wirtschaftlichen und auch medizinischen Verständnis für die Anliegen seiner nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter sollte der Chefarzt zumindest offiziell versuchen, eine neutrale Funktion einzunehmen, damit ihm nicht gegebenenfalls Nachteile entstehen.  

    Wer muss dafür sorgen, dass die Patientenversorgung sichergestellt ist?

    Dem Chefarzt obliegt bei einer angekündigten Streikaktion seiner nachgeordneten Mitarbeiter zunächst die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass und wann seine nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter gegebenenfalls die Teilnahme an einer Streikmaßnahme beabsichtigen und damit für die Sicherstellung der Patientenversorgung nicht bzw. nicht vollständig zur Verfügung stehen.