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  • 07.06.2011 | Arbeitsrecht

    LAG Hamm: Honorararzt ist nicht per se Arbeitnehmer!

    von RA FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011 festgestellt, dass ein Honorararzt rechtlich nicht per se als Arbeitnehmer anzusehen ist, sondern durchaus eine selbstständige Tätigkeit gegeben sein kann (Az: 2 TA 505/10, Abruf-Nr. 111442).  

    Hintergrund

    Derzeit ist die Frage, ob eine honorarärztliche Tätigkeit überhaupt im Rahmen einer Selbstständigkeit erbracht werden kann, stark umstritten. So prüft beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung in vielen Krankenhäusern, ob bei diesen vermeintlich „freien Mitarbeitern“ nur eine Scheinselbstständigkeit gegeben ist mit der Folge, dass die dann tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig wären und entsprechende Abgaben nachzufordern wären. Das wirtschaftliche Risiko, dass sich die Einordnung als selbstständig als unzutreffend herausstellt, tragen dabei die Arbeitgeber - hier also die Krankenhäuser.  

    Der Fall

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt mit einem Krankenhaus einen Vertrag über eine freie Mitarbeit geschlossen. Der Vertrag sah unter anderem vor, dass  

     

    • der Arzt als freier Mitarbeiter in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin im Zeitraum 22. Juni bis 30. September 2009 im X-Hospital eingesetzt wird,
    • der Arzt pauschal 500 Euro je Tagdienst, 450 Euro je Bereitschaftsdienst (Montag bis Freitag) und 900 Euro je Bereitschaftsdienst (Samstag, Sonntag, Feiertag) erhält,
    • das Honorar am Monatsende gegen Erstellung einer Rechnung fällig wird,
    • der Arzt kostenfreie Verpflegung erhält,
    • Steuern, Abgaben und Versicherungen vom Arzt zu tragen sind, aber dass eine Einbindung in die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses erfolgt,
    • kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

     

    Zwar erschien der Arzt am 22. Juni 2009 im Krankenhaus, zur Dienstaufnahme kam es aber nicht, weil er die Approbationsurkunde nicht wie vereinbart im Original vorlegte. Der Arzt nahm das Krankenhaus sodann arbeitsgerichtlich auf Zahlung entgangener Honorarforderungen in Anspruch. Das Krankenhaus rügte zunächst, dass das angerufene Arbeitsgericht nicht zuständig sei, weil überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestehe. Das LAG Hamm hatte nun vorab über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu befinden und verneinte diese - anders als das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz.  

    Die Entscheidung