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  • 01.03.2007 | Arbeitsrecht

    Keine Beförderung zum Chefarzt trotz einer „Vereinbarung“

    von RAen Sören Kleinke und Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, Osnabrück, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Klage eines Oberarztes abgewiesen, der von einem Krankenhaus verlangte, ihn als Chefarzt der unfallchirurgischen Abteilung zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten (Urteil vom 3. April 2006, Az: 2 Sa 1466/05 – Abruf-Nr. 070237). Der Oberarzt berief sich auf eine mit dem Krankenhaus getroffene Zusatzvereinbarung, die die Kölner Richter jedoch zum Nachteil des Arztes auslegten. Vor allem (angehende) Chefärzte, die Vertragsverhandlungen mit einem Krankenhaus anstreben oder bereits führen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre eigene Vereinbarung zu überprüfen und gegebenenfalls zu reagieren.  

    Der Sachverhalt im Einzelnen

    In dem Fall bewarb sich der Arzt Dr. A. auf eine Oberarztstelle in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses K. In der Ausschreibung hieß es, dass dem Bewerber nach drei Jahren die Leitung des Bereichs Unfallchirurgie innerhalb der Abteilung für Chirurgie übertragen werde. Im Jahr 2001 schlossen Dr. A. und das Krankenhaus einen Arbeitsvertrag sowie nachfolgende Zusatzvereinbarung.  

     

    Zusatzvereinbarung

    1. Das Krankenhaus beabsichtigt den Aufbau eines eigenständigen Bereiches für Unfallchirurgie innerhalb der Abteilung für Chirurgie. Dr. A. wird der Aufbau dieses Bereiches übertragen. (...)

     

    2. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 wird die Abteilung für Chirurgie aufgeteilt in einen Bereich der Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie einen Bereich für Unfallchirurgie. (...)

     

    3. Mit Dr. A. ist vereinbart, dass er mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 als Leiter der Unfallchirurgie diesen Bereich übernimmt und gleichzeitig in kollegialer Verantwortung mit dem jetzigen Chefarzt die gesamte Abteilung Chirurgie führt. (...) Die Ernennung zum Leiter der Unfallchirurgie bedarf der Zustimmung des Personalausschusses des Trägers.

     

    4. Der Träger hält sich das Recht vor, aufgrund gesetzlicher Änderungen, die die Struktur des Krankenhauses betreffen, oder aufgrund einer gegenteiligen Entwicklung in der Belegung der Abteilung Chirurgie von den hier getroffenen Absprachen abzuweichen.
    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren für die chirurgische Abteilung des Krankenhauses im Krankenhausplan 57 Betten vorgesehen. Diese Zahl verringerte sich zum Jahr 2004 auf 45 Betten. Die Operationsstatistik der Chirurgie wies 1.575 (im Jahr 2001), 1.612 (2002) und 1.603 (2003) Operationen aus, davon im Bereich der Unfallchirurgie 230 (2001), 227 (2002) und 204 (2003) Operationen.  

     

    Überlegungen des Trägers, das Krankenhaus zu einem Schwerpunktkrankenhaus für Unfallchirurgie zu machen, wurden mangels Erfolgsaussichten nicht weiterverfolgt. Noch im Jahr 2001 wurde der entsprechende Schwerpunkt an ein konkurrierendes Krankenhaus vergeben.