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  • 04.08.2008 | Arbeitsrecht

    Kann die Verwaltung den Chefarzt zu ambulanten Institutsleistungen zwingen?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    Kann ein Krankenhausträger von einem seiner Chefärzte verlangen, dass er sich persönlich an der Erbringung und Durchführung von sogenannten „ambulanten Institutsleistungen“ – die das Haus nach § 115b SGB V (Ambulantes Operieren im Krankenhaus) beantragt hat – beteiligen muss?  

     

    Entscheidend für die Antwort ist der individuelle Chefarztvertrag des Einzelnen. In verschiedenen Verträgen – insbesondere in den neueren – findet sich im Rahmen des umfassend über mehrere DIN-A4-Seiten normierten Dienstaufgabenkatalogs auch die Verpflichtung zur Teilnahme bzw. Erbringung von sogenannten „ambulanten Institutsleistungen“. Umgekehrt bedeutet dies: Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung zur Erbringung derartiger Leistungen im Vertrag, kann diese nicht allein aus der Position als Chefarzt und Leiter der Fachabteilung konstruiert werden.  

     

    Auch wenn sich oft zusätzlich am Ende des Dienstaufgabenkatalogs noch ergänzende generalklauselartige Vereinbarungen befinden – wonach auch alle sonstigen zumutbaren Aufgaben übertragen werden können –, ist hier zu beachten, dass davon ambulante Leistungen nicht automatisch erfasst werden können. Eine solche Regelung dient vielmehr dazu, dass im Zuge veränderter Aufgabenstellungen im Rahmen der stationären Patientenversorgung der Leiter der Fachabteilung dann auch mit modifizierten Aufgaben betraut werden kann. Eine Aufgabenerweiterung im Hinblick auf die Übernahme zusätzlicher ambulanter Institutsleistungen lässt sich hiermit jedoch rechtlich nicht rechtfertigen.  

     

    Praxistipp

    Wenn es keine ausdrückliche Formulierung im Dienstvertrag gibt, kann sich der Chefarzt derartigen zusätzlichen, von ihm vertraglich nicht geschuldeten Leistungen entziehen. Grundsätzlich kann er aber auch – sofern er dies wünscht – die Teilnahme bzw. die Erbringung derartiger Leistungen von zusätzlichen Gegenleistungen in Form einer ergänzenden Abrede abhängig machen. Diese Gegenleistungen müssten nicht ausschließlich durch eine finanzielle Beteiligung, sondern können auch im Wegfall sonstiger Aufgaben und/oder durch sonstige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen (räumliche, apparative oder personelle Ausstattung etc.) erfolgen.