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  • 01.12.2009 | Arbeitsrecht

    Ist der Chefarzt zur Erstellung des ärztlichen Zeugnisses berechtigt bzw. verpflichtet?

    von Rechtsanwältin Verena Keßler und Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann Schmidt Monstadt Eisbrecher; Bochum

    Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, ein schriftliches Zeugnis zu erhalten. Dieses gesetzlich garantierte Zeugnisrecht ist für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich geregelt. Doch so eindeutig die Regelungen hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf Erstellung eines Zeugnisses auch sein mögen - im Hinblick auf die konkreten Voraussetzungen der Anfertigung und Ausgestaltung existieren keine allgemeingültigen Bestimmungen. Dies führt nicht selten zu großen Unsicherheiten bei der Zeugniserstellung.  

    Muss die Klinikleitung das Zeugnis mitunterschreiben?

    Dass diese Frage in der krankenhausbetrieblichen Praxis relevant ist, zeigt sich anhand einer aktuellen Anfrage. Hier ging es um die Problematik, ob der Chefarzt als alleiniger Aussteller von Arbeitszeugnissen für Ärzte - unter anderem für diejenigen, die sich in der Facharzt-Weiterbildung befinden - zuständig ist oder ob die administrative Leitung die Zeugnisse mitunterzeichnen muss.  

    Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss unterschreiben

    Grundsätzlich richtet sich die Verpflichtung bzw. Berechtigung des Chefarztes zur Unterzeichnung nach der Art des jeweiligen Zeugnisses. Zur Ausstellung eines allgemeinen Arbeitszeugnisses ist vom Grundsatz her ausschließlich der originäre Arbeitgeber verpflichtet. In Fällen, in denen der Arbeitgeber eine juristische Person ist und daher nicht selbstständig handeln kann, wird er durch sein jeweiliges Organ vertreten. Wird das Krankenhaus beispielsweise in der Rechtsform der GmbH geführt, ist der Geschäftsführer zuständig.  

    Chefarzt kann zur Unterschrift bevollmächtigt werden

    Allerdings versteht es sich in einer arbeitsteiligen Organisation von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Daher besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines bevollmächtigten Vertreters zu bedienen, der das Zeugnis in seinem Namen auszufüllen hat. Im Falle der Bevollmächtigung muss diese Person aber - zumindest bei einem qualifizierten Zeugnis - in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen, also ranghöher und damit von seiner Stellung im Betrieb dazu geeignet sein. Da er diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt, kann der Chefarzt vom Arbeitgeber folglich dazu bevollmächtigt werden, das Arbeitszeugnis für einen nachgeordneten Arzt zu erstellen bzw. an der Erstellung mitzuwirken und dieses zu unterzeichnen.  

    Kein Zwang, aber auch kein Anspruch des Chefarztes

    Allerdings kann der Arbeitgeber den Chefarzt nicht dazu zwingen, diese originäre Arbeitgeberverpflichtung zu übernehmen. Umgekehrt besteht für den Chefarzt auch kein Anspruch auf Erteilung der Vollmacht zur Unterzeichnung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Berechtigung zur Erstellung und Unterzeichnung von Zeugnissen in den meisten Chefarztverträgen sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist. Üblich ist es inzwischen, die Zeugnisse nachgeordneter Ärzte vom Chefarzt oder Leitenden Arzt zumindest mitunterzeichnen zu lassen. Diese Vorgehensweise ist Ausfluss der allgemeingültigen Zeugnisgrundsätze im Krankenhausbereich und der aktuellen Tendenzen der Rechtsprechung.  

    Weiterbildungszeugnis: Chefarzt zur Unterschrift verpflichtet

    Anders stellt sich die Situation dar, wenn es sich bei dem zu unterzeichnenden Zeugnis um ein Weiterbildungszeugnis handelt. Als weiterbildungsberechtigter Arzt ist der Chefarzt dazu verpflichtet, das Zeugnis eines angehenden Facharztes zu unterzeichnen. Für die Gültigkeit eines Weiterbildungszeugnisses ist die Unterschrift des Chefarztes daher geradezu unabdingbar. Einer ausdrücklichen vorherigen Bevollmächtigung zur Unterzeichnung bedarf es dabei nicht.