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  • 06.01.2009 | Arbeitsrecht

    Fristlose Kündigung eines Chefarztes
    wegen Annahme von Bargeld gerechtfertigt?

    Nimmt ein Chefarzt in 15 Fällen pro Jahr Bargeld in Höhe von 20 bis 25 Euro von Patienten für Beratungsleistungen an, obwohl er nach dem Arbeitsvertrag nicht selbst liquidieren darf, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Nordhausen in einem Urteil vom 9. November 2007 (Az: 4 Ca 963/07), das erst jetzt veröffentlicht wurde.  

    Der Sachverhalt

    Im Arbeitsvertrag des Chefarztes der Orthopädie und Unfallchirurgie hieß es bei § 8 zum Punkt „Vergütung“:  

     

    (1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine jährliche Grundvergütung in Höhe von 135.000 Euro brutto, die in zwölf gleichen Raten monatlich gezahlt wird...  

     

    (2) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Tätigkeiten des Arztes abgegolten. Eingeschlossen ist die Behandlung von Wahlleistungspatienten, die Tätigkeit im Bereich von Ermächtigungen (...), die Tätigkeit als Durchgangsarzt für gesetzliche Unfallversicherungsträger, Gutachtertätigkeiten und konsiliarische Beratungstätigkeiten.  

     

    (3) ...  

     

    (4) Der Arzt hat darüber hinaus Anspruch auf Tantieme (Gewinnbeteiligung) in Höhe von einem Prozent des Jahresüberschusses seiner Abteilung, begrenzt auf 50.000 Euro brutto im Kalenderjahr...  

     

    (5) Der Arzt tritt hiermit sämtliche Ansprüche an das Krankenhaus ab, die ihm im Rahmen von Wahlleistungspatienten (Privatliquidation), aus seiner Tätigkeit aus Ermächtigungen, ...als Durchgangsarzt..., aus seiner Gutachtentätigkeit... und aus seiner konsiliarischen Beratungstätigkeit zustehen. Die Abrechnungen der entsprechenden Honorare und der Honorareinzug obliegen dem Krankenhaus. Darüber hinaus tritt der Arzt hiermit seine sämtlichen Ansprüche aus sonstigen Nebentätigkeiten an das Krankenhaus ab...  

    Der Chefarzt hatte in 15 Fällen bei Kassenpatienten, die in der Sprechstunde erschienen sind, für sogenannte Beratungsleistungen einen Geldbetrag gefordert. Diese Patienten konnten weder eine Überweisung eines Facharztes für Orthopädie oder Unfallchirurgie vorweisen noch wünschten sie einen Vertragsabschluss als Privatpatient mit entsprechender Zahlungsverpflichtung. Der Chefarzt habe die Patienten auf die fehlende Abrechnungsmöglichkeit hingewiesen und sich bereiterklärt, sich ihr Anliegen anzuhören sowie einen Rat zu erteilen. Den Patienten habe er - so der Chefarzt - freigestellt, 20 Euro in die „Kasse“ zu zahlen. Es habe sich hierbei um „Sonderfälle“ gehandelt, die nicht unter den Vergütungsparagrafen fallen, meinte der Chefarzt. Der Träger kündigte ihm nach einer stichprobenartigen Prüfung von Ambulanzkarten fristlos. Hiergegen wandte sich der Chefarzt mit seiner Klage und verlor vor Gericht.  

    Die Entscheidungsgründe

    Die Annahme von Bargeld von Patienten durch den Chefarzt für vom Träger abrechenbare Leistungen hält das Gericht grundsätzlich für geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Für den Chefarzt bestand nach dem § 8 (Vergütung) des Arbeitsvertrages kein Recht mehr, selbstständig Leistung im Rahmen der von ihm abgehaltenen Sprechstunde zu liquidieren.