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  • 01.08.2006 | Arbeitsrecht

    Fristlose Kündigung eines Chefarztes bestätigt

    Einem wegen Körperverletzung verurteilten ehemaligen Chefarzt der Universitätsklinik Freiburg ist zu Recht gekündigt worden. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 6. Juli 2006 (Az: 3 K 1362/04 – Abruf-Nr. 062215).  

    Der Fall

    Das Landgericht Freiburg hatte den Professor für Unfallchirurgie rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Strafrichter stellten damals fest, er habe sich die Einwilligung eines Patienten zu einer zweiten Operation an der Schulter erschlichen, um eine ihm bei der ersten Operation dort abgebrochene und steckengebliebene Bohrerspitze unbemerkt entnehmen und beseitigen zu können. Außerdem habe er eine mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im OP-Protokoll nicht zu erwähnen.  

    Die Entscheidung

    Diese Verurteilung wertete das Verwaltungsgericht als wichtigen Kündigungsgrund. Mit den Körperverletzungen und dem Missbrauch seiner Leitungsposition als Chefarzt habe er das Ansehen der Unfallchirurgie der Klinik und das Vertrauen der Patienten sowie der Öffentlichkeit erheblich geschädigt, so die Richter. Es sei dem Ministerium – als Arbeitgeber – unzumutbar, ihm weiter die Leitung der Unfallchirurgie zu belassen. Die Richter werteten die Kündigung auch als verhältnismäßig. Der beamtenrechtliche Status als Professor für Unfallchirurgie werde nämlich durch diesen Entzug des Dienstpostens als Leiter der Unfallchirurgie nicht berührt. Vielmehr seien ihm damit weder die Aufgaben in der Krankenversorgung noch die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen worden.  

     

    Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen

    Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen eines Chefarztes können wie bei jedem Arbeitnehmer zur ordentlichen oder außerordent- lichen Kündigung führen. Bei Kündigungen gegenüber Chefärzten, deren Arbeitsverhältnisse nach BAT eingestuft sind, ist zu beachten, dass diese nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ordentlich (fristgemäß) unkündbar sind. Das heißt: In solchen Fällen kommt nur eine außerordentliche (fristlose) Kündigung in Betracht. Hierfür ist ein wichtiger Kündigungsgrund erforderlich, der im richtigen Verhältnis zum fehlerhaften Verhalten stehen muss. Im obigen Fall wurden beide Voraussetzungen durch das Gericht bejaht.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 86401