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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Der Chefarzt wird zum Nachtdienst verpflichtet - wie kann er reagieren?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    | Konfliktstoff bietet immer wieder die Frage, ob und inwieweit Chefärzte vom Krankenhausträger zur Teilnahme am Nachtdienst verpflichtet werden können. Jüngst fragte ein Chefarzt bei der Redaktion an, ob er eine entsprechende Anordnung der Geschäftsführung hinnehmen muss. Die „neuen“ Chefarzt-Verträge in seinem Haus würden jeweils den Passus enthalten, dass der Chefarzt erforderlichenfalls Nachtdienste übernehmen muss. Laut seinem „alten“ Arbeitsvertrag sei er aber nicht zu Nachtdiensten verpflichtet, nur „zumutbare ärztlich leitende Arbeiten“ könnten ihm übertragen werden. |

    Hintergrund

    Der Chefarzt wird im Rahmen seiner Dienstaufgaben regelmäßig vertraglich verpflichtet, an den Rufbereitschaftsdiensten seiner Abteilung „turnusgemäß“ oder „erforderlichenfalls“ teilzunehmen. Die Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst bekommt der Chefarzt häufig aber nicht gesondert vergütet. Vielmehr heißt es, dass mit der Vergütung - einschließlich der Einräumung des Liquidationsrechts oder der Beteiligung an den Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers - auch sämtliche Mehrarbeit, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die Teilnahme an Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten abgegolten ist.

     

    Diese Vertragsgrundlage ist häufig ursächlich dafür, warum viele Krankenhausträger die Intention haben, auch Chefärzte am Rufbereitschaftsdienst zu beteiligen. Dies ist zumeist schlicht wirtschaftlich motiviert. Ob und inwieweit der Chefarzt jedoch tatsächlich zur Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet ist, bestimmt sich wiederum nach der individual-vertraglichen Gestaltung und der Bewertung derselben.