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  • 04.03.2009 | Arbeits-/Berufsrecht

    Grenzen bei Dankbarkeitszuwendungen von Patienten

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster/Dortmund, und RRef. Tim D. Hesse, Hagen

    Die mit einer gelungenen medizinischen Betreuung einhergehende Dankbarkeit von Patienten ist eine erfreuliche Nebenerscheinung im häufig hektischen ärztlichen Berufsalltag. Dass sie auch unerwünschte Konsequenzen haben kann, beweist eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Saarländischen Ärztegerichts (Az: ÄG 11/2007 - Abruf-Nr. 090746). In einem berufsgerichtlichen Verfahren wurden gegen einen Facharzt für Chirurgie wegen der Annahme einer finanziellen Zuwendung eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt. Wie es dazu kam, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.  

    Der Sachverhalt

    Der Mediziner behandelte seit 1977 eine verwitwete - mittlerweile verstorbene - Patientin, die an Brustkrebs, Arthrose und Depressionen litt. Die Zahl seiner nach der GOÄ abgerechneten ärztlichen Beratungsbesuche bei ihr stieg seit 2001 stetig an; ab April 2005 fanden sie mehrmals wöchentlich statt. Auch auf privater Ebene entwickelte sich ein besonders enges Vertrauensverhältnis.  

     

    2006 äußerte die Frau, dem Arzt 500.000 Euro aus ihrem Vermögen zuwenden zu wollen. Der Begünstigte war damit einverstanden, hatte aber Zweifel, ob diese Schenkung rechtmäßig war. Er ließ daher einen entsprechenden Schenkungsvertrag ausarbeiten, dessen Inhalt später notariell beurkundet wurde. Darin hieß es: „Als Dank - und ausdrücklich nicht als Vergütung - für seinen Einsatz und seine Hilfsbereitschaft, aber insbesondere in der Hoffnung, dass er sich in Zukunft ebenso für mich einsetzt, habe ich ihm den vorgenannten Betrag geschenkt“.  

     

    Ein Rechtsanwalt bestätigte gegenüber der Sparkasse, die Patientin sei bei Vertragsschluss im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen. Zudem ließ sich die Frau von einem anderen Arzt ihre Gesundheit in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht attestieren. Schließlich überwies sie einen Betrag von 476.000 Euro an den Verurteilten. Diese Schenkung zog die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 33 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG) nach sich.  

    Die Entscheidungsgründe