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  • 01.11.2005 | Analogabrechnung

    Nr. 804 GOÄ analog berechnungsfähig?

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen, PVS-Büdingen

    Es kommt immer wieder vor, dass Chefärzte Leistungen des Abschnittes G (Neurologie und Psychiatrie) der GOÄ für „ausführliche Gespräche“, „eingehende Therapieerörterungen“ oder ähnliches berechnen. Meist erfolgt dies mit dem analogen Ansatz der Nr. 804 GOÄ (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration). Das Problem: Mit ziemlicher Sicherheit wird die Erstattung dieser Analogbewertung von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen verweigert. Auseinandersetzungen mit Patienten sind häufig die Folge.  

     

    Von den Ärztekammern wird allgemein die Auffassung vertreten, dass Beratungsleistungen, die im Abschnitt B der GOÄ (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) enthalten sind, nicht durch einen Analogabgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern ersetzt werden können. Sofern ein Beratungsgespräch in Einzelfällen wesentlich länger dauert als es die in der Gebührenordnung dafür vorgesehene Zeit vorsieht, ist ein Überschreiten des Schwellenwertes der GOÄ (2,3facher Satz) gerechtfertigt und kann durch entsprechende Zeitangabe begründet werden (siehe auch § 5 GOÄ „Bemessung der Gebühren“).  

     

    Die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen für Beratungsleistungen lassen einen häufigen Ansatz dieser Leistungen – im Gegensatz zur Nr. 804 GOÄ – nicht zu:  

     

    • Nr. 1 und/oder Nr. 5 GOÄ sind nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O GOÄ zulässig.