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  • 30.06.2009 | Ambulante Versorgung

    SG Kiel: Ermächtigung trotz § 116b SGB V

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In mehreren Bundesländern haben Krankenhäuser bereits Zulassungen für die ambulante Leistungserbringung von hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im Sinne des § 116b SGB V erhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfolgen die Zulassungen nach § 116b SGB anders als die persönlichen Ermächtigungen von Krankenhausärzten unabhängig von einer Bedarfsprüfung.  

     

    Soweit aber eine ambulante Behandlung durch Krankenhäuser im Rahmen des § 116b SGB V erfolgt, soll dies nach überwiegender Auffassung im Rahmen der Bedarfsprüfung für eine Ermächtigung zu beachten sein - mit der Folge, dass für eine weitergehende Ermächtigung in der Regel kein Raum verbleibt. Dass eine Ermächtigung gleichwohl nicht zwingend zu versagen ist, zeigt ein Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 16. Januar 2009 (Az: S 15 KA 60/08 ER; Abruf-Nr. 092113 unter www.iww.de). Der Fall:  

     

    A ist Spezialist auf dem Gebiet spezieller molekulargenetischer hämatologischer Diagnostik bei hämato- und onkologischen Fragestellungen und war befristet bis zum 31. Dezember 2008 ermächtigt. Sein Verlängerungsantrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass abgewartet werden solle, ob durch Leistungserbringung der Krankenhäuser nach § 116b SGB V die Lücke in der ambulanten Versorgung geschlossen werden könne. A begehrte die Verlängerung seiner Ermächtigung und begründete dies wie folgt: