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  • 03.09.2008 | Ambulante Versorgung

    §116b SGB V: Drittes Update zur Versorgung für ambulante Leistungen liegt vor

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Innerhalb von acht Monaten hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nun bereits das dritte Update zur Versorgung von ambulanten Leistungen nach § 116b Abs. 2 SGB V veröffentlicht. Damit werden die offenen Detailfragen langsam abgearbeitet (vgl. auch Beiträge im „Chefärzte Brief“ Nr. 1/2008, S. 9 ff, Nr. 3/2008, S. 2 ff., und Nr. 7/2008, S. 5 ff).  

     

    Der GBA hat beim jetzigen Update Konkretisierungen für weitere vier Krankheitsbilder veröffentlicht, die – vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit – in absehbarer Zeit wirksam werden dürften. Diese Regelungen sind für zugelassene Krankenhäuser interessant, die zur ambulanten Behandlung der im Katalog nach § 116b Abs. 3und 4 SGB V genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt sind, wenn sie im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Trägers dazu bestimmt sind. Die Beschlüsse können Sie auch unter www.g-ba.de abrufen.  

    Welche Krankheitsbilder sind konkretisiert worden?

    Die Ergänzungen betreffen die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit  

     

    • schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen,
    • schwerer Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 bis 4),
    • HIV/AIDS,
    • onkologischen Erkrankungen (Tumorgruppe 7 – Augentumore).