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  • 01.07.2006 | Altersvorsorge

    Neue Möglichkeiten in der Altersteilzeit und der Altersvorsorge für den Chefarzt

    von Rechtsanwalt Stefan Dokters, Emsdetten

    Auf breite Ablehnung bei den betroffenen Chefärzten ist bislang das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Lohnsteuerpflichtigkeit von Liquidationserlösen vom 5. Oktober 2005 (Az: VI R 152/01 – Abruf-Nr. 053191) gestoßen (siehe „Chefärzte Brief“ Nrn. 12/05, S. 4 ff., und 2/06, S. 1 ff.). Steuerberater und Rechtsanwälte sind bislang bemüht, durch Gutachten Chefärzten den bisherigen Status gegenüber den zuständigen Finanzämtern zu erhalten.  

     

    Ungeachtet der juristischen Erfolgsaussichten dieser Bemühungen erscheint der Widerstand in zwei Fallkonstellationen als überprüfenswert. Denn in der bisherigen Diskussion wurden zwei Vorteile einer möglichen Lohnsteuerpflichtigkeit nicht betrachtet: Es besteht nun erstmals die Chance, eine einfach durchführbare und finanziell adäquate betriebliche Altersvorsorge zu installieren, sowie die Möglichkeit für ältere Chefärzte, ohne wesentliche finanzielle Einbußen über eine Altersteilzeit frühzeitig aus ihrem Beruf auszuscheiden.  

    BFH-Urteil ermöglicht eine betriebliche Altersvorsorge

    Wer über ein jährliches Brutto-Gesamteinkommen von 200.000 Euro oder mehr verfügt, steht vor einem Problem im Alter:  

     

    Die Altersversorgung besteht meist aus dem ärztlichen Versorgungswerk und einer Zusatzversicherung wie bei der Kirchlichen ZusatzVersorgungsKasse (KZVK), der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung. Bemessungsgrundlage hierbei ist jedoch nie das gesamte Einkommen des Arztes, sondern grundsätzlich das Basisgehalt (meist nach dem Bundesangestellten-Tarif oder den Arbeitsvertragsrichtlinien). Das Versorgungsniveau dürfte daher bei vielen Chefärzten bei weniger als 30 Prozent liegen. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenversorgung und den Schutz gegen Berufsunfähigkeit.