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  • 01.12.2004 | Alle operativen Fachgebiete

    Berechnung von Drainagen ohne Sog

    Von manchen PKVen wird die Berechnung der Einbringung von Drainagen ohne Sog - zum Beispiel Easyflow- oder Robinson-Drainagen - abgelehnt. Im "Chefärzte Brief" Nr.  2/2001 vertraten auch wir noch die Auffassung, Drainagen ohne Sog seien nicht gesondert berechnungsfähig. Inzwischen aber wurden immer häufiger Eingriffe ohne Drainagen erbracht und die Erkenntnis dazu, was Bestandteil einer "Zielleistung" ist, ist weiter fortgeschritten.

    "Zielleistung" ist nur die in der GOÄ genannte Leistung. Nur in wenigen Fällen aber beinhalten die GOÄ-Leistungen auch das Einlegen einer Drainage (zum Beispiel in den Nrn. 2427, 2507 und 3139). Bei den anderen Leistungen ist die Drainageeinbringung nicht "notwendiger Bestandteil" der Zielleistung. Dadurch, dass die Drainageeinbringung in der Zielleistung nicht genannt ist, ist sie auch keine "besondere Ausführung" im Sinne des §  4 Abs.  2a GOÄ der in der GOÄ genannten Leistungen. Deshalb ist die Drainageeinbringung im gebührenrechtlichen Sinne eine selbstständige Leistung. Bei herzchirurgischen Operationen sollten Drainagen trotzdem nicht eigenständig berechnet werden, da dies Bestandteil des Konsens der BÄK mit der PKV ist (DÄB, 8. Oktober 1999).

    Der Verordnungsgeber hat 1996 die Nr.  2015 für die Redondrainage in die GOÄ aufgenommen, obwohl auch dies eine seit jeher bekannte Leistung ist und nur im Zusammenhang mit anderen Operationen erfolgt.

    In der "Amtlichen Begründung" zur GOÄ ist die Einführung der Nrn. 2015 und 2093 auf Grund "anerkannter Analogpositionen" sogar ausdrücklich erwähnt. Da die GOÄ 1996 in den operativen Abschnitten aber nur punktuell geändert wurde, besteht für die Drainagen ohne Sog - wobei man der Easyflow-Drainage auch eine Sogwirkung zusprechen kann - eine Regelungslücke in der GOÄ. Zu schließen ist sie durch analoge Berechnung der Nr.  2015 GOÄ. Der manchmal gewählte Analogansatz der Nr.  2032 GOÄ (Spül-/Saugdrainage) entspricht nicht der Vorgabe des §  6 Abs.  2 GOÄ, wonach die "Gleichwertigkeit" der Leistung ausschlaggebend ist.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 16 | ID 96943