Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2004 | Alle Fachgebiete

    Allgemeine Bestimmung Nr.  2 vor Abschnitt B der GOÄ - 1 und/oder 5 neben Sonderleistungen

    Von einigen privaten Kostenträgern wird die Berechnung einer symptombezogenen Untersuchung (Nr.  5) dann abgelehnt, wenn in demselben Behandlungsfall schon eine einfache Beratung (Nr.  1) berechnet wurde. Dies sei durch die Allgemeine Bestimmung Nr.  2 vor Abschnitt B der GOÄ untersagt (aus Platzgründen bitten wir Sie, die Bestimmung in der GOÄ nachzuschlagen). Die dort genannten "Leistungen der Abschnitte C bis O" werden nachfolgend kurz "Sonderleistungen" genannt.

    Als "Beweis" führen die Kostenträger den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages an. Dort heißt es: "Mit der Verknüpfung 'und/oder' wird zum Ausdruck gebracht, dass in demselben Behandlungsfall Sonderleistungen … insgesamt nur einmal neben … Nrn. 1 oder 5 berechnungsfähig sind. Die Möglichkeit zur Nebeneinanderberechnung ist somit bereits mit der ersten Kombination zum Beispiel der Nrn. 1 und 651 'verbraucht', so dass für denselben Behandlungsfall zum Beispiel die Kombination der Nrn. 5 und 651 nicht mehr möglich wäre."

    Dies ist aber aus "und/oder" nicht abzuleiten. "Und/oder" sagt, dass eine Leistung oder Bestimmung dann ausgelöst wird, wenn entweder Teil A oder Teil B der so verknüpften Bestandteile des Textes jeweils allein vorliegt bzw. erbracht wird (das ist der "oder"-Fall), oder auch, wenn A und B zusammen vorliegen bzw. erbracht werden (das ist der "und"-Fall).

    Ein Beispiel : " Nr.  11 - Digitale Untersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata". Untersuchung des Mastdarms allein: Nr.  11. Untersuchung der Prostata allein: Nr.  11. Untersuchung beider Organe: Nr.  11 nur einmal, nicht zweimal.

    Das heißt hier, dass sowohl die Nr.  1 allein bzw. die Nr.  5 allein als auch die Kombination der Nrn. 1 und 5 die Allgemeine Bestimmung auslösen. Mehr besagt es nicht, ein Ausschluss einer der beiden Nummern im Behandlungsfall neben der anderen ist daraus nicht abzuleiten. Auch ist daraus nicht abzuleiten, dass die Bestimmung auf beide Nummern "insgesamt" wirke.

    "Insgesamt" hat nur dann dieselbe Wirkung wie "und/oder", wenn es auch im Text der Leistung oder Bestimmung steht. Ein Beispiel: "Nr.  608 - Ruhespirographische Teiluntersuchung (zum Beispiel Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt" heißt: Atemgrenzwert allein: Nr.  608. Atemstoßwert allein: Nr.  608. Beide Untersuchungen: Nr.  608 nur einmal, nicht zweimal.