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  • 04.11.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Wie kann der Krankenhausarzt auf eine Abmahnung reagieren?

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Dortmund, und RA, FA für ArbR FA für SozR Thorsten Theus, Hagen

    Verstößt ein Krankenhausarzt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Krankenhausträger als Arbeitgeber dieses Fehlverhalten abmahnen. Beim Erhalt einer Abmahnung ist daher mit Blick auf die Gefahr einer Kündigung Vorsicht geboten. Aber: Der Krankenhausarzt steht einer Abmahnung nicht schutzlos gegenüber. Der nachfolgende Beitrag geht anhand einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2008 (Az: 7 Sa 68/08 – Abruf-Nr. 083375) auf typische Fragen zur Abmahnung ein. Abschließend werden Praxishinweise gegeben, wie der Krankenhausarzt auf eine Abmahnung reagieren kann.  

    Der Sachverhalt

    Ein Krankenhausträger hatte die in der Pädiatrie beschäftigte Oberärztin mehrfach abgemahnt. Insbesondere wurde ihr in einer Abmahnung vorgehalten, sie habe ein an Fieberkrampf leidendes Kind nicht ordnungsgemäß behandelt.  

     

    In der Abmahnung hieß es, dem Kind sei um 14.30 Uhr bei einer Temperatur von 38,9° C Ibn-ben-o-ron-Saft verabreicht worden. Um 16.15 Uhr sei eine Temperatur von 40,1° C gemessen worden. Gleichwohl hätte die Ärztin ohne Untersuchung des Kindes lediglich angeordnet, die Fenster zu öffnen, das Kind nicht zuzudecken und nach einer Stunde nochmals nachzumessen. Diese Anordnung stelle einen gröblichen Verstoß gegen die ärztlichen und damit die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.  

     

    Die Ärztin hielt dem entgegen, dass die Medikation erst um 15.30 Uhr erfolgt sei. Da der Wirkungseintritt frühestens nach 30 Minuten beginne, habe sie von weiteren fiebersenkenden Maßnahmen zunächst absehen und die Temperaturentwicklung abwarten dürfen. Sie verlangte die Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte.  

    Die Entscheidungsgründe