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  • 01.12.2004 | Aktuelle Rechtsprechung: Wahlleistungsvereinbarung

    DKG-Rechenbeispiel und DKG-Muster zur Patienteninformation rechtens!

    von Matthias Krämer, PVS Baden-Württemberg

    Das DKG-Rechenbeispiel und das Muster für "Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen" genügen den Anforderungen der Bundespflegesatzverordnung. Dies entschied der Bundesgerichthof (BGH) am 4. November 2004 (Az: III ZR 201/04 - Abruf-Nr.  043025 ).

    Damit hat der BGH viermal binnen Jahresfrist über die Frage der Aufklärungspflicht zu den Entgelten der Wahlleistungsvereinbarung entschieden: Zweimal - am 27. November 2003 und 8. Januar 2004 - wurde klargestellt, dass kein Kostenvoranschlag über die voraussichtliche Höhe der Chefarztliquidation erforderlich ist ("Chefärzte Brief Nr.  4/2004"). Am 22. Juli 2004 ließ der BGH dann erkennen, dass die Unterrichtung über die Entgelte auch mündlich erfolgen kann.

    Nachdem zwischenzeitlich ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 10. Februar 2004 (Az: 11 U 73/03) für Diskussionsstoff gesorgt hatte, schafft der BGH jetzt auch hier endgültig Klarheit. Das OLG hatte das Rechenbeispiel der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) mit Nr.  1 GOÄ als "irreführend" bezeichnet ("Chefärzte Brief" Nr.  6/2004). Dem ist der BGH nicht gefolgt. Das Rechenbeispiel sei weder irreführend noch verharmlosend. Vielmehr sei ohne weiteres zu erkennen, dass es sich lediglich um ein Beispiel handelt und dass es Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind.

    Zusammenfassend skizziert der BGH noch einmal die Kriterien für die Unterrichtung des Patienten. Danach sind ausreichend:

  • eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;
  • eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für Privatleistungen;