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  • 01.07.2003 | Aktuelle Rechtsprechung

    Staatliche Kliniken müssen Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkennen

    Staatliche Kliniken müssen die europäische Arbeitszeitrichtlinie unmittelbar anwenden und daher Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anerkennen. Zu diesem Ergebnis kam erneut das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 (Az: 6 AZR 114/02). Im vorliegenden Fall hatte ein Disponent der Rettungsdienstleitstelle gegen seinen Arbeitgeber - den Landkreis - geklagt. Er hielt die Anordnung von Bereitschaftsdienst in der Leitstelle für unzulässig und wollte feststellen lassen, dass die bisher geleisteten Bereitschaftsdienste wie Arbeitszeit zu vergüten seien.

    Zwar verlor der Rettungssanitäter seine Klage, weil er nicht dargelegen konnte, dass er mit seinen Bereitschaftsdiensten die 48-Stunden-Grenze überhaupt überschreitet. Aber die Richter betonten, dass von den öffentlichen Kliniken verlangt werde, sich an die Bestimmungen der EG-Arbeitszeitrichtlinie zu halten. Das europäische Recht begrenze die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden und schließe dabei Bereitschaftsdienste ein, für die sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten muss.

    Welches Recht gilt für die privaten Krankenhäuser?

    Die BAG-Richter kamen bereits in einem anderen Urteil zum Ergebnis, dass das deutsche Arbeitszeitgesetz geändert werden muss. Solange der Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz nicht ändert, sei bei den privaten Kliniken weiterhin das deutsche Arbeitszeitrecht anwendbar, das Bereitschaftsdienste als Ruhezeit wertet, soweit nicht tatsächlich Arbeit angefallen ist. Aber: Die EG-Arbeitszeitrichtlinie betreffe allein den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und treffe zur Frage der Vergütung von Arbeitszeit keine Regelung.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 3 | ID 96804