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  • 04.11.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Probleme bei der Überschneidung der Fachdisziplinen: Wer entscheidet letztlich?

    von Dr. Dr. Thomas Ufer, RA und FA für Medizinrecht; Kanzlei
    Dr. Halbe – Rechtsanwälte, Köln/Berlin, www.medizin-recht.com

    Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte sich vor einigen Monaten mit einem Fall zu befassen, in dem die Arbeitsteilung zwischen Ärzten verschiedener Fachdisziplinen streitig war (Urteil vom 29. April 2008, Az: I U 19/07 – Abruf-Nr. 083378). Auch für Chefärzte ist dieses Urteil richtungsweisend.  

    Der Sachverhalt

    Eine Patientin klagte gegen das Bundesland als Rechtsnachfolgerin eines Krankenhauses, in dem sie im Jahre 1991 behandelt worden war. Sie wurde wegen des Verdachts auf Morbus Hodgkin in das Krankenhaus eingewiesen. Beim nachfolgenden chirurgischen Eingriff wurde ihr unter anderem ein faustgroßer Mediastinaltumor und der linke Lungenoberlappen entfernt, wobei es zur Verletzung des linken Stimmbandnerven kam. Zudem traten verschiedene Komplikationen auf, die Folgeeingriffe notwendig machten. Im Rechtsstreit ging es um zwei Problemkreise:  

     

    1. War die Indikation zum operativen Vorgehen beim Verdacht auf ein Hodgkin-Lymphom richtig?
    2. Wie weit reicht die horizontale Arbeitsteilung zwischen verschiedenen Behandlern?

     

    Nachdem das Landgericht die Klage der Patientin abgewiesen hatte, stritten die Parteien in der nächsten Instanz vor dem OLG weiter.  

    Die Entscheidung

    Die Richter am OLG sahen die Sach- und Rechtslage anders als ihre Kollegen und gaben der Patientin überwiegend recht.