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  • 05.01.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    OVG Lüneburg: Auch die Verwaltung eines Krankenhauses ist eine ärztliche Tätigkeit

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 23. November 2009 (Az: 5 A 3637/08; Abruf-Nr. 094117 unter www.iww.de) entschieden, dass die als Verwaltungsdirektorin und Prokuristin tätige Ärztin bei der Bemessung des Beitrages für die Ärztekammer in der Beitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte eingestuft werden kann. Die Ärztin hatte verlangt, nur den Sockelbetrag in Höhe von 18 Euro für Kammermitglieder zahlen zu müssen, die ihre Beruftstätigkeit auf Dauer eingestellt haben oder ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig sind. Dies sah das Gericht jedoch anders (Zitat):  

     

    „Ein heilkundlicher Beruf ... wird bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann ... Der gesetzliche Auftrag der Beklagten, nämlich ... die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, rechtfertigt es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch Randgruppen, die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind. Die leitende Tätigkeit der Klägerin in einem Krankenhaus, das heißt in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld, gehört dazu und ist daher zutreffend als allein administrative und organisatorische (ärztliche) Tätigkeit ... qualifiziert worden.“  

     

    Hinweis: Diese Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf die tarifliche Bewertung ärztlicher Tätigkeiten haben, zum Beispiel bei ärztlichen Qualitätsmanagern und Controllern.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132589