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  • 01.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Celle: Trennungsunterhalt durfte nach dem Oberarztgehalt berechnet werden

    Ein Chefarzt lebte seit Mitte 1999 von seiner Frau getrennt. Im April 2004 wurde er zur Zahlung eines Trennungsunterhalts in Höhe von 845 Euro monatlich verurteilt. Basis für die Berechnung war das damalige Oberarztgehalt des Chefarztes. Wenige Monate später wurde er zum Chefarzt berufen. Dies führte dann dazu, dass er sein Einkommen - vor allem auch durch Einnahmen aus Privatliquidation - erheblich steigern konnte. Die geschiedene Frau verlangte daraufhin eine Erhöhung des monatlichen Trennungsunterhalts.  

     

    Beförderung war bei Trennung nicht absehbar

    Das Oberlandesgericht Celle entschied jedoch am 7. November 2007 (Az: 15 UF 56/07; Abruf-Nr. 092632 unter www.iww.de), dass eine Neuberechnung nicht erforderlich sei. Begründung: Die Beförderung sei bei der Trennung noch nicht absehbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Trennung habe man noch nicht mit einer späteren Tätigkeit als Chefarzt rechnen und dies somit beim damaligen Lebensstandard auch noch nicht berücksichtigen können.  

     

    Hinzu komme, dass einer geringen Anzahl von Stellen für Chefärzte eine Vielzahl von qualifizierten Oberärzten gegenüberstünde. Somit gäbe es für qualifizierte Oberärzte nur sehr vage Hoffnungen, eine Chefarztstelle „ergattern“ zu können. Eine erst fünf Jahre nach der Trennung eintretende Beförderung mit entsprechend höheren Einkünften könne daher auch nicht zu einem höheren Trennungsunterhalt führen.  

    Ein Chefarzt lebte seit Mitte 1999 von seiner Frau getrennt. Im April 2004 wurde er zur Zahlung eines Trennungsunterhalts verurteilt. Basis für die Berechnung war das damalige Oberarztgehalt des Chefarztes. Wenige Monate später wurde er zum Chefarzt berufen. Dies führte dann dazu, dass er sein Einkommen erheblich steigern konnte. Die geschiedene Frau verlangte daraufhin eine Erhöhung des monatlichen Trennungsunterhalts - jedoch ohne Erfolg..