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  • 04.12.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Krankenhausarzt darf sich auf einen unterzeichneten Aufklärungsbogen verlassen

    Ein Krankenhausarzt muss Untersuchungsrisiken nicht ungefragt näher erläutern, wenn der Patient einen entsprechenden Aufklärungsbogen unterschrieben hat und ein Aufklärungsgespräch geführt wurde. Erst wenn für den Arzt erkennbar sei, dass der Patient den Inhalt des Aufklärungsbogens oder des -gesprächs nicht verstanden habe, müsse er weitere Erläuterungen geben.  

     

    Mit diesem Ergebnis wurde die Klage gegen einen Chefarzt, einen Oberarzt und einer Stationsärztin sowie das Krankenhaus vom Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 12. Juni 2008
    (Az: 5 U 1630/07 – Abruf-Nr. 083794) zurückgewiesen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:  

    Der Sachverhalt

    Die Patientin wurde in der Inneren Abteilung des verklagten Krankenhaus aufgenommen, weil man mit einer Katheter-Untersuchung dem Verdacht auf einen Herzinfarkt nachgehen wollte. Der Eingriff wurde von einem erfahrenen Oberarzt ausgeführt. Der Versuch, durch eine Punktion der Arteria radialis den Weg über den rechten Unterarm zu nehmen, scheiterte. Daraufhin wurde der Zugang über die rechte Leiste gewählt.  

     

    Bereits sechs Tage zuvor erhielt die Patientin den Aufklärungsbogen überreicht, in dem die beiden Möglichkeiten des Zugangs Erwähnung fanden und in dem vom Risiko einer Verletzung oder eines Verschlusses der Gefäße die Rede war. Vor dem Eingriff erneuerte die Patientin gegenüber der Stationsärztin in einem Gespräch ihre schriftliche Erklärung, den Aufklärungsbogen gelesen und verstanden zu haben sowie in die Untersuchung einzuwilligen. Zwei Monate später diagnostizierte ein Gefäßchirurg einen weitreichenden Verschluss der Arteria brachialis. Die Patientin argumentierte vor Gericht, in dem entsprechenden Aufklärungsbogen den Hinweis auf das Risiko nicht verstanden zu haben. Die Ärzte hätten sie intensiver aufklären müssen. Sie verklagte das Krankenhaus, den Chef-, den Ober- und die Stationsärztin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.  

    Die Entscheidung