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  • 03.02.2011 | Aktuelle Rechtsprechung

    Krankenhaus kann Leistungen von Honorarärzten nur eingeschränkt berechnen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Können Krankenhausträger vollstationär erbrachte Krankenhausleistungen abrechnen, wenn die den Krankenhausaufenthalt als Hauptleistung bestimmende Operation durch einen niedergelassenen Vertragsarzt erbracht worden ist, der nicht zugleich Angestellter des Krankenhauses ist? Diese in der Rechtsprechung umstrittene Frage ist aktuell um eine Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bereichert worden (Urteil vom 24.11.2010, Az: S 12 KR 166/10, Abruf-Nr. 110395). Nach Auffassung des SG darf der Krankenhausträger solche Leistungen nicht als allgemeine Krankenhausleistungen abrechnen.  

    Die Urteilsgründe des SG Kassel

    Zur Begründung hat das SG Kassel auf Entscheidungen des sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.4.2008, Az: L 1 KR 103/07, Abruf-Nr. 083145, siehe CB Nr. 6/2009) sowie des Bundessozialgerichts verwiesen (Urteil vom 28.2.2007, Az: B 3 KR 17/06). Daraus ergebe sich, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), wonach Krankenhausträger auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter als allgemeine Krankenhausleistungen abrechnen können, einschränkend erstattet werden müssen. Die Vorschrift beziehe sich nur auf solche Leistungen, die im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung allein ergänzende oder unterstützende Funktion haben.  

     

    In dem Fall, den das SG Kassel zu entscheiden hatte, habe der niedergelassene Vertragsarzt dagegen die Hauptbehandlungsleistung erbracht. Die Hauptbehandlungsleistung müsse jedoch durch die im Krankenhaus angestellten Ärzte erbracht werden, wenn der Krankenhausträger sie als allgemeine Krankenhausleistungen abrechnen wolle.  

    Weitere - auch anderslautende - Urteile

    In den Urteilsgründen verweist das SG Kassel auch auf eine bisher unveröffentlichte Entscheidung des SG Düsseldorf (Urteil vom 2.9.2010, Az: S 8 KR 278/09 BA), in der die gleiche Rechtsauffassung vertreten wird, sowie ein Urteil des SG Fulda vom 19. Januar 2010 (Az: S 4 KR 495/06), in dem die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wird. Gegen die Entscheidung des SG Fulda wurde beim hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt, über die bislang nicht entschieden wurde.