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  • 01.08.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Ermächtigung des Chefarztes: Berufungsausschuss unterliegt vor Gericht

    Am 19. Juli 2006 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen mit dem Ermächtigungsbegehren zweier Chefärzte beschäftigt. Da beide Entscheidungen völlig unterschiedliche Ansätze haben und auch die Argumente der Berufungsausschüsse stark voneinander abweichen, stellen wir beide Fälle vor.  

    Erster Fall: Ermächtigung nur bis 55 Jahren?

    Ein 63-jähriger Direktor der Abteilung für Phoniatrie und Pädaudiologie eines Universitätsklinikums begehrte eine Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Hierbei ging es um den hoch spezialisierten Bereich der Diagnostik und Therapie von Problempatienten mit Kommunikationsstörungen.  

     

    Der Zulassungsausschuss lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, die streitigen Leistungen könnten weiterhin im Rahmen des Poliklinikvertrages erbracht werden; zudem habe der Chefarzt bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Obwohl der Berufungsausschuss sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht eine Niederlage hinnehmen musste, zog er vor das Bundessozialgericht (Az: B 6 KA 15/05 R – Abruf-Nr. 062216).  

     

    Beide Parteien haben vor dem Bundessozialgericht einen Vergleich geschlossen. Darin hat sich der Berufungsausschuss verpflichtet, zu prüfen, ob im Planungsbereich ein Bedarf für die vom Direktor geltend gemachten speziellen phoniatrischen und pädaudiologischen Leistungen vorhanden ist. Wenn ein solcher bestehe, müsse der Ausschuss eine entsprechende Ermächtigung erteilen, so die Richter.