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  • 01.02.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Chefarzt unterliegt vor Gericht beim Streit um die Höhe des Nutzungsentgelts

    Der Chefarzt einer Universitätsklinik muss an seine Klinik ein Nutzungsentgelt in beträchtlicher Höhe zahlen, wenn er dort Patienten auf eigene Rechnung behandelt. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 8. Dezember 2006 (Az: 2 BvR 385/05 – Abruf-Nr. 070055).  

    Der Sachverhalt

    Der Universitätsprofessor aus dem hessischen Hochschuldienst verfügte über eine Nebentätigkeitsgenehmigung, Patienten gegen Vergütung persönlich zu behandeln. Für die dabei erfolgten Inanspruchnahmen des Klinikums und seines Personals hatte der Chefarzt ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Der hessische Gesetzgeber setzte für die Einnahmen aus stationärer Behandlung einen Satz von 20 Prozent der um den Wahlarztabschlag nach § 6 a Abs. 1 GOÄ geminderten Bruttoeinnahmen an. Auf dieser Grundlage setzte das Ministerium das zu zahlende Nutzungsentgelt für das zweite Halbjahr 1996 auf 386.513,33 DM – umgerechnet etwa 198.000 Euro – fest.  

     

    Der Chefarzt beantragte nun, den Satz um zwei Drittel herabzusetzen. Er meinte, dass seine Einkünfte aus der genehmigten Nebentätigkeit bereits weiteren Reduktionen unterlägen. Insbesondere habe er die Abgabe an die Mitarbeiter zu leisten, Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung, die privatärztliche Verrechnungsstelle, das Büro seiner Privatpraxis, Verbandsbeiträge, Kongresse und Weiterbildung sowie betriebseigene Kfz-Kosten. Insgesamt verbliebe ihm daher nur ein Anteil von 36 Prozent seiner Eigenleistung. Die Abschöpfung von 64 Prozent verletze das Verhältnismäßigkeitsprinzip und beeinträchtige ihn in seiner Berufsausübung.  

    Die Argumente der Richter

    Bereits vor den Verwaltungsgerichten blieb der Chefarzt ohne Erfolg. Auch seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsrichter kamen dabei zum Ergebnis, dass sich der Gesetzgeber weder über das den leitenden Krankenhausärzten zustehende Liquidationsrecht hinweggesetzt noch den Gestaltungsspielraum des Chefarztes beim Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeiten in den Universitätskliniken überschritten habe. Zu den Beurteilungen des Gerichts im Einzelnen: