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  • 06.01.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Chefarzt gewann Streit um Einnahmen aus Nebentätigkeit

    Wenn der Chefarzt und das Krankenhaus jahrelang einvernehmlich eine bestimmte Abrechnungsweise bezüglich der Nebentätigkeiten praktizieren, ist der Träger nicht berechtigt, diese einseitig zu Ungunsten des Chefarztes zu ändern. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Juli 2008 (Az: 5 Sa 447/08 - Abruf-Nr. 084021).  

    Der Sachverhalt

    Zwischen dem Chefarzt der Chirurgie und dem Krankenhaus war neben dem Arbeitsvertrag ein Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben des Chefarztes abgeschlossen worden. Dieser sah vor, dass der Chefarzt dem Träger die durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat - insbesondere die Personalkosten, die Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie die sonstigen Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinn einschließlich der Kosten für Verbrauchsmaterialien.  

     

    Darüber hinaus schuldete der Chefarzt dem Krankenhaus einen sogenannten Vorteilsausgleich. Bis zum Zeitpunkt, zu dem das Krankenhaus verkauft wurde, handhabte der Vorgänger es so, dass er von den Gesamterlösen zunächst die Sachkosten abzog und aus dem verbleibenden Betrag den Vorteilsausgleich berechnete.  

     

    Der neue Erwerber des Krankenhauses war der Ansicht, dass die Beiträge in der Vergangenheit zu niedrig angesetzt worden seien, und forderte den Chefarzt zur Nachzahlung von knapp 20.000 Euro auf. Der Chefarzt verweigerte die Nachzahlung. Bereits in der ersten Instanz verlor das Krankenhaus. Auch die Berufung war erfolglos.  

    Die Entscheidungsgründe