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  • 01.09.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Chefarzt der Anästhesie darf ärztliche Leistungen des Stellvertreters abrechnen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Marcus Meine, Kanzlei Kilger & Fülleborn, Hamburg

    Gerichte werden immer wieder mit der Frage der Wirksamkeit von Stellvertretervereinbarungen zwischen Chefarzt und Patient befasst. Insbesondere gilt dies für den folgenden Fall: Bei Aufnahme des Patienten und bei Vereinbarung der ärztlichen Wahlleistungen steht bereits fest, dass der Wahlarzt – in der Regel der Vertreter eines Erstfachs – persönlich nicht verfügbar ist.  

     

    Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen nicht auf einen einzelnen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses beschränkt werden kann, sondern sich auf alle liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses erstreckt (so genannte Wahlarztkette). Einige private Krankenversicherungen versuchen nunmehr, die Wahlarztkette praktisch zu kappen, indem sie ihren Versicherten nur Leistungen erstatten, die der Chefarzt des Nebenfachs höchstpersönlich erbracht hat, und Stellvertretervereinbarungen, die bei vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes im Rahmen eines Formularvertrages geschlossen werden, für unzulässig erklären.  

     

    Gerade die privatliquidationsberechtigten Chefärzte der Anästhesie in Großkliniken sehen sich zunehmend der Situation ausgesetzt, dass sie die wahlärztlichen Leistungen, die aufgrund einer Stellvertretervereinbarung von einem Oberarzt erbracht werden, nicht mehr vergütet erhalten. Haben die Patienten die Rechnungen bereits selbst gezahlt, lassen sich einige private Krankenversicherer mögliche Ansprüche ihrer Versicherten abtreten und verlangen unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Stellvertretervereinbarung die Rückzahlung des Rechnungsbetrages.