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  • 01.12.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    BGH: Keine Kürzung der Privatliquidation

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Gute Nachrichten für Chefärzte zur Privatliquidation: Sie dürfen weiterhin den 2,3-fachen oder 1,8-fachen Wert (Schwellenwert) als GOÄ-Regelsatz berechnen, ohne dies näher begründen zu müssen. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil am 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07 – Abruf-Nr. 073646).  

     

    Eine nachvollziehbare und verständliche Begründung sei erst dann erforderlich, wenn der Arzt mehr berechnen wolle, bestätigte der BGH die bisherige Abrechnungspraxis bei Privatpatienten. Das Gericht widersprach damit unteren Instanzen, die andere Mittelwerte zur Anwendung kommen lassen wollten. Eine Einschränkung gab es dennoch: Schematisch dürfen die Regelsätze nicht angewandt werden. Für einfache Leistungen müsse sich der Arzt im unteren Bereich der Regelspanne bewegen, hieß es.  

     

    In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie es im Einzelnen zum Urteil kam, und erläutert, welche Auswirkungen das Urteil für die Chefärzte haben könnte. Der Autor war bei der Urteilsverkündung anwesend und fasst die wichtigsten Äußerungen der Sitzung zusammen.  

    Die historischen Wurzeln

    Zur Bedeutung des hier besprochenen BGH-Urteils ist ein kurzer Blick in die Historie der GOÄ aufschlussreich: In der noch bis 1965 geltenden PREUGO (Preußische Gebührenordnung) konnte der Arzt bei der Bemessung des Honorars eine Spanne vom einfachen bis zum zehnfachen Gebührensatz berücksichtigen. Mit der Einführung der GOÄ wurde 1965 die Spanne von ein- bis sechsfach reduziert. Mit der GOÄ 1983 wurde dann die heute noch bekannte Gebührenspanne von 1- bis 3,5-fach eingeführt, zusätzlich wurde beim 2,3-fachen Satz eine „Begründungsschwelle“ festgelegt. Dabei entsprach der 3,5-fache Satz dem Durchschnittswert, zu dem die ärztlichen Leistungen nach der GOÄ von 1965 abgerechnet worden waren.