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  • 01.01.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Arbeitsgericht Darmstadt: TV-Ärzte gilt auch für Chefärzte

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    Der maßgebliche Nachfolgevertrag zum BAT-I-Gehalt eines Chefarztes ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) Darmstadt die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA. Bereits im „Chefärzte Brief“ Nr. 11/2007, S. 15, hatten wir über den Urteilstenor vom 19. September 2007 (Az: 5 Ca 34/07 – Abruf-Nr. 073370) berichtet. Jetzt liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor. Für viele Chefärzte ist die Entscheidung richtungsweisend und ein zusätzliches Argument, um Auseinandersetzungen beizulegen und Rechtssicherheit zu finden.  

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Chefarzt der Anästhesiologie, dessen Vergütung laut Dienstvertrag wie folgt geregelt wurde:  

    Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich  

    Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3–5)  

    1. als feste Vergütung  

    • Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17. Mai 1976 in der für Mitglieder der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen Fassung.
    • Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.
    • Der Arzt erhält dieselben tariflichen Vergünstigungen (zum Beispiel Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld) wie die übri-gen Bediensteten des Krankenhausträgers in sinngemäßer Anwendung der hierfür jeweils gültigen Tarifverträge. Bemessungsgrundlage für die Weihnachtszuwendung ist die Monatsvergütung.
    2. als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung
    a) das Liquidationsrecht b) eine Garantievergütung aus Nr. 1 und 2 a.

    Das Krankenhaus leitete den Chefarzt mit Inkrafttreten des TVöD von der Vergütungsgruppe BAT I in die EG 15 Ü TVÜ-VkA des TVöD über. Der Chefarzt ist der Ansicht, der Krankenhausträger hätte mit Inkrafttreten des vom VkA und Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im folgenden TV-Ärzte/VkA) vom 17. August 2006 die Vergütungsregelungen dieses Tarifvertrages anwenden müssen. Dies habe er jedoch zu Unrecht abgelehnt. Stattdessen habe er nach den Vergütungsvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im folgenden TVöD) vom 13. September 2005 die Chefarzt-Vergütung berechnet und ausgezahlt. Der Chefarzt klagte vor Gericht die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihm ausgezahlten und der ihm nach TV-Ärzte zustehenden Vergütung, einschließlich der Rufdienstpauschale, ein.  

     

    Der Krankenhausträger ist der Auffassung, dass mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des TV-Ärzte/VkA zum 1. August 2006 der TVöD nicht ersetzt worden ist. Vielmehr existierten nun zwei Tarifverträge. Im Übrigen bekäme der Chefarzt eine Garantievergütung, die ihm ein bestimmtes Gehalt sichere, unabhängig von etwaigen Liquidationserlösen. Dadurch bestehe ein gebührender Abstand zum Gehalt eines Oberarztes.  

    Die Entscheidung im Einzelnen

    Das ArbG Darmstadt gab dem Chefarzt Recht. Nach dem Urteil hat der Chefarzt einen Anspruch auf die Differenzvergütung. Die Richter hatten sich hier mit der Frage zu befassen, ob ein Chefarzt, der bislang nach der Vergütungsgruppe BAT I vergütet wurde, nun in die höher dotierte Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA einzugruppieren ist.