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  • 05.01.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Hannover: Honorarklage eines Chefarztes abgewiesen

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    Damit im stationären Bereich die sogenannten Chefarztleistungen gegenüber Privatpatienten liquidiert werden können, ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Abschluss einer schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten erforderlich. Für bestimmte Krankenhäuser gelten jedoch die Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes nicht - etwa für Privatkliniken, reine Reha-Kliniken oder bestimmte psychiatrische oder psychosomatische Einrichtungen. Konsequenz ist, dass hier für Privatliquidationen eigentlich gar keine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten vorgeschrieben ist.  

     

    Korrespondierend dazu hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 20. September 1988 (Az: VI ZR 296/89) entschieden, dass eine privatärztliche Behandlung in der Chefarztambulanz dem Privatpatienten gegenüber auch dann abgerechnet werden kann, wenn keinerlei schriftliche Vereinbarung erfolgte. Der BGH begründete dies damit, dass allein durch die Inanspruchnahme der privatärztlichen Behandlung innerhalb der bestehenden Organisationsstruktur des Krankenhauses der Patient einen Behandlungsvertrag mit dem liquidationsberechtigten Chefarzt abschließe.  

     

    Dennoch ist nach aktueller Rechtsprechung Vorsicht geboten, um Privatliquidationen rechtssicher zu gestalten. In jedem Fall muss der liquidationsberechtigte Chefarzt bzw. das liquidierende Krankenhaus bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen für wahlärztliche Leistungen im Prozess beweisen, dass ein Behandlungsvertrag zwischen Chefarzt und Patient zustande kam. Dies kann im Einzelfall schwierig werden, wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde.