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  • 02.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Ambulantes Operieren durch Niedergelassene im Krankenhaus: Keine BSG-Entscheidung

    von Rechtanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Mit Urteil vom 30. April 2008 (Az: L 1 KR 103/07; Abruf-Nr. 083145) hatte das Landessozialgericht Sachsen entschieden: Krankenhäuser dürfen durch niedergelassene Vertragsärzte im Krankenhaus durchgeführte ambulante Operationen nicht abrechnen. Der Vertrag über ambulantes Operieren (AOP-Vertrag) räume dem Krankenhaus nur Vergütungsansprüche ein, wenn es eine Hauptleistung mit eigenen, für die Behandlung jederzeit zur Verfügung stehenden Ärzten erbracht habe. Die Anerkennung eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses in derartigen Fällen würde zu einer Umgehung vertragsärztlicher Pflichten führen.  

    Revision beim BSG vom Krankenhaus zurückgenommen

    Die Revision des Krankenhausträgers gegen die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts beim Bundessozialgericht hätte am 5. Mai 2009 verhandelt werden sollen. Dazu ist es nicht gekommen, weil der Krankenhausträger wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen hat. Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts ist somit rechtskräftig.  

     

    Durch die Rücknahme der Revision von Seiten des Krankenhausträgers unterbleibt - zumindest derzeit - eine abschließende Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Rechtsfrage. Vieles spricht dafür, dass das Bundessozialgericht diese Praxis unterbunden hätte, was wohl die Rücknahme der Revision erklärt. Kooperationsverträge wie der, über den das Sächsische Landessozialgericht zu entscheiden hatte, dürfen ihre Zukunft damit voraussichtlich bereits hinter sich haben.  

    Unterstützung für Chefärzte gegen die Konkurrenz niedergelassener Ärzte

    Krankenhausträgern, die weiterhin niedergelassene Vertragsärzte bei ambulanten Operationen einsetzen wollen, um die erbrachten Leistungen dann hinterher gegenüber den Krankenkassen abzurechnen, wäre zu empfehlen, diese Ärzte direkt anzustellen (siehe dazu den folgenden Beitrag auf den Seiten 5 und 6). Chefärzten, die sich der Konkurrenz niedergelassener Vertragsärzte an ihrem Haus gegenübersehen, gibt die Rücknahme der Revision ein Argument an die Hand, ihren Krankenhausträger davon zu überzeugen, bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen eine gewisse Vorsicht walten zu lassen.