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  • 04.03.2010 | Ärztemangel

    Die Arbeitsentlastung von Ärzten durch Delegation - was geht, was geht nicht?

    Im letzten „Chefärzte Brief“ (Nr. 2/2010, S. 9 ff.) hatten wir kritisch verschiedene Schulungsangebote für nichtärztliche Berufe beleuchtet und die Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen aufgezeigt. Nachfolgend gehen wir auf die Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen ein. Grundlage ist wiederum das Grundsatzpapier „Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ von Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) vom 29. August 2008.  

     

    Zur Erinnerung: Eine Delegation entbindet den Arzt nicht von seiner Verantwortung und Haftung. Delegation ist die Durchführung einer medizinischen Maßnahme unter Aufsicht des Arztes und nach Weisung durch den Arzt. Der Arzt muss sich dabei zuvor davon überzeugt haben, dass die ausführende Person auch geeignet ist (Auswahlpflicht und Anleitungspflicht) und muss die Ausführung überwachen (Überwachungspflicht). Das bedeutet kein ständiges Über-die-Schulter-Schauen - dann wäre die Delegation auch keine Entlastung, sondern eine Belastung -, aber zumindest Erreichbarkeit. Bei reibungslosem Ablauf kann eine zunächst engmaschige Kontrolle später in eine stichpunktartige Prüfung übergehen.  

     

    Welche Leistungen eignen sich nach dem Grundsatzpapier von BÄK und KBV für eine arztentlastende Delegation?  

    1. Vorbereitende Tätigkeiten am Patienten

    Anamnese und Aufklärung sind als wesentliche Bestandteile von Diagnostik und Therapie dem Arzt vorbehalten. Es lässt sich allerdings Zeit für den Arzt einsparen, wenn qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter zum Beispiel anhand eines Fragebogens eine vorbereitende strukturierte Anamnese durchführen. Wichtig dabei ist, dass die Angaben später im Gespräch mit dem Patienten vom Arzt auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und ggf. ergänzt werden.