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  • Arbeitsrecht  

    Steht dem Chefarzt ein höheres Gehalt nach dem neuen TVöD zu?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Im August 2006 (rückwirkend) kam der erste eigenständige Tarifvertrag für die rund 55.000 Ärzte an kommunalen Kliniken zustande. Für die Chefärzte bedeutete diese zunächst keine Verbesserung oder Verschlechterung gegenüber den bisherigen BAT-Bestimmungen, da Chefärzte bisher vom Anwendungsbereich des BAT ausgenommen waren. Dass dennoch zahlreiche BAT-Bestimmungen im Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Chefarzt zur Anwendung gelangen, resultiert aus der Inbezugnahme im jeweiligen Chefarztvertrag. Nur wenn in diesem Vertrag auf die Bestimmungen des BAT insgesamt oder Teile desselben ausdrücklich Bezug genommen sind, entfalten sie Wirkungen zwischen den Vertragspartnern.  

    Welche Chefärzte sind betroffen?

    Die vom MB geschlossenen Tarifverträge gelten für die Krankenhäuser, die Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind. Betroffen sind vor allem die Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft, die Universitätsklinika sowie psychiatrische Landeskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen. Für Krankenhäuser in freigemeinnütziger – also insbesondere kirchlicher – Trägerschaft und für die privaten Krankenhausketten gelten die neuen Tarifverträge nicht. Somit ergeben sich für die Chefarztverträge, bei denen auf AVR-Diakonie, Caritas oder auf BAT-KF verwiesen wird, keine rechtlichen Probleme.  

     

    Unmittelbare Wirkung entfalten die neuen Ärztetarifverträge für nachgeordnete Ärzte. Die Arbeitsverhältnisse und somit auch die Vergütung von Leitenden Ärzten/Chefärzten werden in den Ärzte-tarifverträgen dagegen ausdrücklich nicht geregelt. Dies war jedoch bereits unter Geltung des BAT sowie des TVöD nicht anders. Die Dienstverträge von Leitenden Ärzten/Chefärzten werden daher, wie in der Vergangenheit, individuell ausgehandelt und vereinbart. Dies gilt insbesondere im Bereich der Vergütung, die zumeist entsprechend der höchsten Tarifgruppe (zum Beispiel BAT I, TVöD Entgeltgruppe 15 bzw. 15 Ü) vereinbart wurde.  

    Welcher Tarifvertrag gilt für Chefärzte?

    Welche Konsequenzen ergeben sich nun für solche Chefarztverträge, bei denen auf einzelne Bestimmungen des BAT Bezug genommen wird, nachdem der BAT weggefallen ist? Gelten jetzt die jeweiligen Vorschriften des TVöD und/oder die Vorschriften des TV-Ärzte? Ausgangspunkt ist zunächst der individuelle Chefarztvertrag. Wenn dort – wie meist – sogenannte dynamische Verweisungen oder „Ersetzungsklauseln“ in den bisherigen Tarifvorschriften enthalten sind, ist zunächst sichergestellt, dass überhaupt eine Dynamisierung zu erfolgen hat. Eine typische und oft in Chefarztverträgen anzutreffende „Ersetzungsklausel“ sieht wie folgt aus: