· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Ertragreicher rückdecken in der Unterstützungskasse – so gelingt es
von Tilmann Kinkel, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (IHK) und Geschäftsführer der SL Vorsorge AssekuranzMakler GmbH & Co. KG
Was lange kaum möglich schien, ist seit 2022 grundsätzlich zulässig: Bestehende klassische Rückdeckungen in Unterstützungskassen können bei beitragsorientierten Leistungszusagen durch fondsgebundene Policen ersetzt werden – ohne die Versorgungszusage zu ändern. Das eröffnet neue Renditechancen, setzt aber die Zustimmung der Unterstützungskasse, eine sorgfältige steuer- und arbeitsrechtliche Prüfung sowie eine belastbare Kosten-Nutzen-Rechnung voraus.
1. Hintergrund
Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass sich eine „rückgedeckte“ Unterstützungskasse die Mittel für die Leistungen aus dem Abschluss einer Versicherung beschafft (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG). Der Begriff „Versicherung“ ist hier nicht näher spezifiziert (Buttler, A., Baier M., Steuerliche Behandlung von Unterstützungskassen, Haar, 2006, Rn. 15). Seit ca. 30 Jahren sinken die Zinsen an den Anleihemärkten tendenziell und damit die Renditen konventioneller, klassischer Lebens- und Rentenversicherungen. Entsprechend groß war und ist der Wunsch, Fondspolicen als Rückdeckung in der Unterstützungskasse einzusetzen. Damit waren jedoch kaum überwindbare Hindernisse verbunden. Die beiden wichtigsten waren:
- 1. Das zulässige Kassenvermögen (KV) als zweite Zuwendungsgrenze neben dem Beitrag (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG): Der Vertragswert kann bei Fondspolicen stark schwanken, was schnell weitere Zuwendungen an die Kasse steuerlich blockieren würde, da das zulässige KV überschritten wird.
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