· Fachbeitrag · Wenn Buchhaltungslücken zur persönlichen Sache werden
Haftung der Geschäftsführung neu betrachtet
von Stb Melanie Kell, Wiesbaden
Ein insolventer Kunde, der nie gemahnt wurde. Rechnungen ohne Umsatzsteuer, obwohl sie hätte ausgewiesen werden müssen. Und eine OP-Liste Debitoren, die der Geschäftsführung seit Monaten nicht mehr vorgelegt wurde. Drei unscheinbare Details, die für sich genommen nach Verwaltungsalltag klingen. Zusammengenommen zeigen sie, wie schnell aus einer ausgelagerten Aufgabe eine ganz persönliche Haftung der Geschäftsführung wird. Genau dieser Zusammenhang wird in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt. Nicht, weil Geschäftsführer sorglos wären, sondern weil Buchhaltung als Thema selten auf der strategischen Agenda steht, bis sie plötzlich dort landet, wo sie hingehört: bei der persönlichen Verantwortung.
1. Der Ausgangspunkt: Verantwortung lässt sich nicht auslagern
Nach § 43 GmbHG hat die Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Dazu gehört ausdrücklich auch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung nach §§ 238 ff. HGB und § 41 GmbHG. Wird diese Aufgabe an einen internen Mitarbeiter oder einen externen Dienstleister übertragen, endet damit lediglich die Aufgabenerledigung, nicht aber die Verantwortung dafür, dass sie tatsächlich funktioniert.
Diese Unterscheidung zwischen Aufgabendelegation und Verantwortungsdelegation ist der Kern, um den sich fast jeder Haftungsfall in diesem Bereich dreht, und sie gilt unabhängig davon, ob die Buchhaltung intern oder extern organisiert ist.
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