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  • · Fachbeitrag · Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne ZTSE

    Nichtbeanstandungsregelung des BMF endete am 30.9.20 ‒ und was passiert nun?

    | Ab dem 1.10.20 ist damit zu rechnen, das verstärkt Kassen-Nachschauen durchgeführt werden, bei denen bereits eingesetzte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) auf gesetzeskonforme Nutzung hin überprüft werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelungen der Länder erfüllt werden. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AO dar, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden können. |

    1. Hintergrund

    Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl I, 3152) ist § 146a AO eingeführt worden. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift besteht ab dem 1.1.20 die Pflicht, dass jedes elektronische Aufzeichnungssystem (eA) im Sinne des § 146a AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV (= elektronische Registrierkassen oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen) sowie die damit zu führenden digitalen (Grund-)Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen sind.

    2. Nichtbeanstandungsregelung

    Da Ende 2019 absehbar war, dass eine flächendeckende Einführung der zTSE nicht sichergestellt war, veröffentlichte das BMF mit Schreiben vom 6.11.19 (IV A 4 ‒ S 0319/19/10002 ‒ 2019/0891800) eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.20. Von dieser Nichtbeanstandungsregelung erfasst wurden o. g. eA mit Kassenfunktion (bzgl. der Definition „Kassenfunktion“ s. Tz. 1.1 und Tz. 1.2. AEAO zu § 146a).

      

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