04.07.2025 · Nachricht · Verkürzung der Aufbewahrungsfrist
Keine Neuberechnung der Rückstellung notwendig
| Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese kürzere Aufbewahrungsfrist galt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO a. F. am 1.1.2025 noch nicht abgelaufen war. |
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