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  • · Fachbeitrag · Unternehmensfinanzierung und Kreditgewährung

    Ehegatten-Bürgschaft und Darlehensverträgeim Rahmen von gemeinsamen Unternehmen

    von RA Sabine Wagner, Truchtlachingen

    | Aus steuerlichen Gründen kann es für den Unternehmer interessant sein, dass sein Ehepartner als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt ist. Sofern letzterer als Gesellschafter für einen Firmenkredit bürgt, ist jedoch Vorsicht geboten. Nur unter sehr engen Voraussetzungen ist die Haftung des Bürgen ausgeschlossen.* |

     

    * Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, eheähnliche Lebensgemeinschaften sowie für nahestehende Angehörige wie z.B. Kinder.

    1. Gesellschafterbürgschaft

    Sofern das Unternehmen einen Kredit oder mehrere Kredite braucht, entspricht es gängiger Bankpraxis, die Kreditgewährung davon abhängig zu machen, dass die rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen für die entstehenden Forderungen eintreten. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter bürgt oder mehrere Gesellschafter bürgen (sog. „Gesellschafterbürgschaft“).Dabei kann die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter sich an einem Unternehmen aus eigenen finanziellen Interessen beteiligt und die Haftung für einen Kredit für ihn schon deshalb kein unzumutbares Risiko darstellt. Ein Gesellschafter ist also grundsätzlich nicht schutzbedürftig.

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