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  • · Fachbeitrag · Textklau im Internet

    Übernahme von Texten durch Dritte auf die eigene Homepage

    | Die Hemmschwelle, sich fremder Texte zu bedienen, ist gerade im Internet äußerst gering. So kann mühelos ein Text per copy und paste von einer auf die andere Internetseite kopiert werden. Sei es, weil kein professioneller Texter zwecks Erstellung von Marketingtexten engagiert oder die Kosten für die Erstellung eigener AGB eingespart werden sollen. Da das Auffinden von geklauten Texten relativ einfach ist, ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung keine Seltenheit. |

     

    1. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

    Sobald ein Text die Schöpfungshöhe überschritten hat, droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, in der der Rechteinhaber mittels des ihm zustehenden Beseitigungsanspruchs die Löschung des Textes verlangen kann. Zusätzlich steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung zu. Der Rechteverletzer muss sich dann verpflichten, auch zukünftig eine entsprechende Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt. Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zu, der es ermöglichen soll, den ihm durch den Textklau entstandenen Schaden festzustellen. Der Rechteverletzer soll angeben, in welchem Umfang er fremde Inhalte übernommen und wie lange er diese unrechtmäßig genutzt hat. Dabei spielen auch die Zugriffszahlen der entsprechenden Internetseite eine Rolle.

     

    2. Höhe des Schadenersatzes

    Üblicherweise wird der dem Rechteinhaber zustehende Schadenersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, dass der Schadenersatz auf Grundlage des Betrags berechnet wird, den der Rechteverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).

     

    Gerade beim Textklau im Internet kommt aber eine wesentliche Komponente für die Berechnung des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens im Rahmen der eigenen Internetpräsenz hinzu. Durch die Übernahme von Texten existiert dieser Text mehrfach im Internet. Diesen sogenannten „Double Content“ erkennt Google jedoch sehr leicht und bestraft eine der beiden Seiten, indem Google diese Internetseite weit hinten in den Suchergebnissen platziert, während die andere den vorderen Platz behält. Dabei unterscheidet Google nicht zwischen Plagiat und Original. Insofern kann die Internetseite mit dem Originaltext den mit entweder Kosten- oder Zeitaufwand erarbeiteten vorderen Platz bei den Suchergebnissen verlieren und einen damit einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 265 | ID 42387901

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