· Fachbeitrag · Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden zur Körperschaft- und Gewerbesteuer
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts führen i. d. R. nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit eines steuerlichen Verwaltungsakts. Davon sind auch grobe Schätzungsfehler beim Erlass von Schätzungsbescheiden umfasst, nicht jedoch ein Willkürakt des Finanzamts (FG Münster 20.1.26, 13 K 2547/24 K, G, F).
1. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH. Für das Streitjahr 2022 erließ das FA Schätzungsbescheide zur Körperschaft- und Gewerbesteuer und erkannte damit insbesondere einen geltend gemachten Verlust nicht an. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin keinen Einspruch ein. Ihren späteren Antrag auf Änderung lehnte das FA wegen abgelaufener Einspruchsfrist ab. Ebenso lehnte es die Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide ab. Hiergegen richtet sich die Klage.

2. Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Den Festsetzungen der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der zugehörigen Verlustfeststellungen liegt ein zur Nichtigkeit führender Willkürakt zugrunde. Ein Verwaltungsakt ist insoweit nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen. Auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat (§ 125 Abs. 5 AO).
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