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  • · Fachbeitrag · Neue Alternative bei der Rechtsform

    Bekommen Freiberufler eine neue Rechtsform? - Die PartG mbH zeichnet sich ab

    | Das Bundeskabinett hat Mitte Mai den Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) beschlossen. Damit steht Freiberuflern bei der Wahl der Gesellschaftsform künftig eine neue Alternative zur Verfügung (Gesetzentwurf unter www.iww.de/sl162 ). |

     

    1. Problem und Ziel

    Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentra-tion nach § 8 Abs. 2 PartGG verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die neue Rechtsform soll die deutsche Alternative zur LLP (Limited Liability Partnership) darstellen und künftig die Haftung für Berufsausübungsfehler generell beschränken können, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Millionen EUR besteht und einige weitere Kriterien eingehalten werden. Allerdings gilt die Haftung nur für Berufsausübungsfehler. Die Partnerschaftsgesellschaft bleibt im Übrigen eine Personengesellschaft, bei der die Partner auch weiterhin für alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten wie Miete oder Personalkosten mit ihrem gesamten privaten Vermögen haften.

     

    2. Einschränkung der Berufsausübungshaftung

    Die neue Rechtsform für Freiberufler ermöglicht, dass die Haftung für die Berufsausübung weiter eingeschränkt wird. Hintergrund ist, dass wenn durch die Berufsausübung einmal ein Schaden entsteht, der höher als die Haftpflichtsumme ist, der Anwalt, Steuerberater oder Arzt mit seinem Privatvermögen haftet. Vor diesem Hintergrund haben sich Anwalts- und Steuerberatungskanzleien zunehmend für die englische Rechtsform der LLP entschieden. In § 4 Abs. 3 PartGG wird zum Ausgleich der Haftungsbeschränkung für die PartG mbH (gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 PartGG) ein entsprechender Versicherungsnachweis gefordert. Da gerade eine solche Berufshaftung im Schadensfall für die Berufsangehörigen existenzbedrohend sein kann und eine schon bestehende ausländische Lösung vorhanden ist, kann die Einführung der PartG mbH nur folgerichtig sein. Inwieweit diese Rechtsform auch für andere Freiberufler interessant sein kann, wäre in jedem Einzelfall zu prüfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Nachdem das Bundeskabinett zugestimmt hat, geht das Gesetz nun ins Gesetzgebungsverfahren. Es tritt voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft. Die bisherige Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit der PartG mbH weiter bestehen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 220 | ID 35227220

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