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  • · Fachbeitrag · Kritische Stellungnahme

    Erfüllt der Schichtzettel im Taxigewerbe die Einzelaufzeichnungspflicht?

    von RegR Edo Diekmann, LfSt Niedersachsen, Abteilung Steuer, Betriebsprüfungsreferat Oldenburg

    | In dem Beitrag „Schichtzettel im Taxigewerbe: Hier ist einiges zu beachten, ansonsten drohen Hinzuschätzungen“ ( BBP 20, 330 ; Abruf-Nr. 46935116 ) hat sich der Autor mit dem Thema der Einzelaufzeichnungspflicht im Taxigewerbe auseinandergesetzt. Die vom RA Dr. jur. Jörg Burkhardt vertretene Auffassung entspricht jedoch nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Aus diesem Grund wird im Folgenden das Thema durch den Autor Edo Diekmann noch einmal aufgegriffen. |

    1. Grundsätzliche rechtliche Bedenken

    Die Darstellung in BBP 20, 330 ff. zur Frage, welche Inhalte eines Schichtzettels von der Finanzverwaltung gefordert werden, ist unvollständig und bedarf der Klarstellung. Dem Verfasser Dr. Burkhard ist zuzustimmen, dass es keine explizite Anforderung des Gesetzgebers nach einem Schichtzettel gebe. Aber in der Darstellung der erforderlichen Angaben des Schichtzettels fehlt die chronologisch richtige und zeitgerechte Aufzeichnung aller einzelnen Geschäftsvorfälle. Mit den in BBP 20, 330 veröffentlichten Inhalten eines Schichtzettels kann nicht überprüft werden, ob darin ggf. eine gemeindeübergreifende Fahrt mit einer Beförderungsstrecke > 50 km enthalten ist, bei der abweichend von anderen Taxifahrten der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

     

    Das BFH-Urteil vom 26.2.04 (BStBl II 04, 599) wird wegen der gesetzlichen Klarstellung der Einzelaufzeichnungsverpflichtung im § 146 Abs. 1 S. 1 AO zum 1.1.17 nicht mehr als Fixpunkt für die Branchenrechtsprechung benötigt. Zudem ist der 2. Orientierungssatz des BFH-Urteils nicht (mehr) haltbar.

     

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