· Fachbeitrag · Kontrollmitteilung des FA ist kein Verwaltungsakt
Rechtsschutz bei Rückforderung einer Corona-Soforthilfe
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Das FG Münster hat mit Urteil vom 4.5.26 (1 K 930/24 E, G, U, F) über den Rechtsschutz bei der Rückforderung einer Corona-Soforthilfe entschieden. Die praktischen Einzelheiten betrachtet BBP nachfolgend für Sie.
1. Sachverhalt
Der Kläger beantragte für sein Gewerbe eine Corona-Soforthilfe 2020 (NRW). Der Antrag wurde bewilligt. Später wurde die ausgezahlte Soforthilfe jedoch durch die Behörde vom Kläger zurückgefordert, da es sich bei seinem Gewerbe um ein Nebengewerbe handelte und er hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt war.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung stellte die Bezirksregierung ferner eine Strafanzeige wegen Betrugs gemäß § 263 StGB gegen den Kläger. Sie verwies auf die maßgeblichen FAQ, wonach der Zuschuss nur gezahlt werde, wenn die wegen der Coronapandemie beeinträchtigte unternehmerische Tätigkeit der Haupterwerb sei. Der Haupterwerb umfasse die hauptsächliche Erwerbsquelle, d. h. mehr als 50 % des persönlichen Erwerbseinkommens.
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