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  • · Fachbeitrag · Kassenführung

    Der Geldeinwurfautomat als Kasse: Ohne tägliche Aufzeichnungen drohen Sicherheitszuschläge

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    | Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen, deren Bestand und Ergebnis bei jeder Leerung zu zählen und aufzuzeichnen sind. Fehlt es hieran, muss das FG die griffweise Schätzung eines Sicherheitszuschlags durch das FA auf Plausibilität prüfen und das Schätzungsergebnis ausreichend begründen ( BFH 20.3.17, X R 11/16, Abruf-Nr. 196050 ). |

     

    Geldspeicher eines Erotikkinos sind ebenso wie Geldspeicher an Münz-Waschmaschinen oder Parkuhren nichts anderes als offene Ladenkassen. Nach der bis 2016 geltenden Rechtslage mussten die Geldspeicher bei der Leerung ausgezählt und das Ergebnis in einem Kassenbericht aufgezeichnet werden. Dies konnte wöchentlich oder monatlich erfolgen. Dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben.

     

    Beachten Sie | Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 ist § 146 AO geändert worden, in dem es bislang hieß, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen. Aus dem „sollen“ ist nun ein „muss“ geworden. Dies hat zur Folge, dass alle Aufsteller von Waren- und Münzautomaten seit dem 30.12.16 täglich ihre Automaten zu leeren und den Bestand zu zählen haben.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betrieb einen Erotikmarkt, in dem Videokabinen mit Geldeinwurfautomaten aufgestellt waren. Der Unternehmer leerte die Geldeinwurfautomaten alle paar Tage, zahlte das Geld auf sein Bankkonto ein und ermittelte anhand der Einzahlungsscheine die Summe der Einnahmen. Dieses Vorgehen widersprach der Auffassung des Finanzamts. Es erkannte die Kassenbuchführung nicht als ordnungsgemäß an und nahm Hinzuschätzungen i. H. von 10 % der erklärten Umsätze wegen fehlender Kassensturzfähigkeit vor. Einspruch und Klageverfahren blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Der BFH hielt die Hinzuschätzungen dem Grunde nach für rechtmäßig, verwies die Sache aber hinsichtlich der Höhe der Hinzuschätzungen an das FG zurück. Nach Auffassung der Richter wurden die Bareinnahmen aus den Geldspeichern der Automaten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet, sodass mangels Kassenberichts die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben war. FA wie auch das FG mussten daher die Umsätze nach § 162 Abs. 2 S. 1 AO schätzen.

     

    Werden in einem Bereich vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen und damit eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags von 10 % rechtfertigen. Das Ergebnis der Hinzuschätzung wurde im Urteilsfall nicht auf seine Plausibilität hin überprüft, sodass dies im zweiten Rechtszug nachzuholen ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 253 | ID 44853609

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