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  • · Fachbeitrag · IHK-Beitrag

    Gilt auch für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)

    | Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, einen IHK-Beitrag zu entrichten, wobei die IHK nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen speziellen Grundbeitrag für diese Gesellschaften festlegen muss, so das Urteil des VG Hannover (7.5.13, 11 A 2436/11, Abruf-Nr. 132850 ). |

     

    Begründung

    In der Begründung des Gerichts heißt es, dass die als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig ist. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft i.S. des HGB und ist im Handelsregister einzutragen. Die Beiträge werden als Grundbeitrag und als Umlage erhoben, wobei der Grundbeitrag gestaffelt werden kann. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Eine solche Staffelung ist rechtlich zulässig. Insbesondere muss keine Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn vorgenommen werden.

     

    Die fehlende Differenzierung zwischen einer herkömmlichen GmbH und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht sachwidrig. Die 
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht als eigenständiges Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende, sondern als Einstiegs-
variante in die GmbH konzipiert.

     

    Hinweis | Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 239 | ID 42324836

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