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  • 05.04.2019 · Nachricht · Hausdurchsuchung

    Steuerrechtliches Verwertungsgebot für in falschen Räumen gefundene Beweise

    | Bei einer Wohnungsdurchsuchung darf das Finanzamt nur die Erkenntnisse verwerten, die aus der zu durchsuchenden Wohnung stammen. Eine Durchsuchung der Räume anderer Personen ist nicht statthaft. Solche Erkenntnisse und Ergebnisse sind steuerlich nicht existent (FG Niedersachsen 20.9.18, 11 K 267/17, Abruf-Nr. 207126 ). |

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